Sicher könnte es sich hier um einen Eingehungsbetrug handeln - da das ganze jedoch spekulativ aufgebaut ist, denke ich, dass sich eine weitere Diskussion wohl erübrigt, oder? ![]()
Habe 8 x Nokia 7610 bei Ebay gekauft ( Rechtlicher Rat gesucht )
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Zitat
Original geschrieben von crooks
Sicher könnte es sich hier um einen Eingehungsbetrug handeln - da das ganze jedoch spekulativ aufgebaut ist, denke ich, dass sich eine weitere Diskussion wohl erübrigt, oder?
Wohl wahr.....

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Zitat
Original geschrieben von maretzky
Werde sie auch abholen, obwohl wenn ich soviel Handys verkaufe, dann könnte man schon auf den Gedanken kommen das es Gewerblich ist.
Denke aber nicht das ich wegen 8 Nokia Handys ein Gewerbe anmelden muss
Wenn Du etwas einkaufst um es teurer zu verkaufen bist Du ein Händler der ein Gewerbe angemeldet haben muß. Aber es gibt auch einen Freibetrag (ich glaube 800,-- EUR netto, ohne Gewähr!) Das wäre z.B. für 1&1-Profizeller, die nur ein paar weinige Verträge pro Jahr vermitteln. Die benötigen keinen Gewerbeschein.
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Original geschrieben von Cohni
boonerRichtig, aber nur für den Fall, daß der Verkäufer eigentlich ursprünglich die Absicht hatte, die Verträge zu erfüllen. Aber wenn ich das ganze richtig verstanden habe (Oder habe ich jetzt irgendwie einen größeren :gpaul:?), ist doch der Verkäufer schon mit der Absicht in den Vetrag gegangen, diesen nicht zu erfüllen. Sorry, aber eindeutiger geht es kaum Richtung § 263:
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitstsrafe......"
Und da die Geräte dann theoretisch aus dieser Straftat stammen, könnte meretzky diese nicht kaufen, da er das ja vorher wußte. Wie man die Telefone dann rechtlich nennt, bemakelt oder Hehlerware ist doch erstmal egal. Man kann an solchen Sachen kein Eigentum erwerben. Das ist früher so gewesen und heute auch noch, egal wie nun der Terminus ist.
Hi,
genau so sehe ich das auch, hätte ich bloß nicht alles hinter fragt aber so.....
Kann nicht die Geräte mit einem ruhigen Gewissen weiter verkaufen und besonders hier nicht bei TT.Am besten wir machen hier ein Schloß hin !
Gruss
Maretzky
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Weiss es nicht so genau, aber aus meiner eigenen nicht all zu kleinen Erfahrung ist es so:
Auch wenn man die Handys nicht ohne Vertrag erwerben kann sind Mobilfunkvertrag und Handykaufvertrag von einander unabhängig.
Das Handy (zB) ist im Laden für einen Euro gekauft worden und gehört nach bezahlung sofort dem Käufer, der es dann ungehend verkaufen darf. D1 könnte somit höchstens noch anspruch auf den subventionierten Kaufpreis haben.
Denke nicht, dass sie sich den Umstand machen den von dir einzufordern. Problematisch ist natürlich die große Menge an Handys, die Du auf einmal kaufst! Da könnte man Dir schon das hintergrundwissen glaubhaft unterstellen, dass Du ja sogar auch hast... also lieber finger weg.....Unabhängig von der REchtslage:
Wir wissen, dass der Typ kriminell ist, und auch kriminelle Freunde hat.
---> ich würde nicht zu ihm mit einem batzen geld gehen!!! Du??? -
Hi,
ich bin auf St.Pauli in Hamburg groß geworden
Deswegen habe ich keine Probleme aber jetzt lebe ich hier unten und möchte Nachts die Tür öffnen können, wenn es klingelt, ohne zu überlegen was habe ich angestellt :(.
GrussMaretzky
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ZitatAlles anzeigen
Original geschrieben von Cohni
boonerRichtig, aber nur für den Fall, daß der Verkäufer eigentlich ursprünglich die Absicht hatte, die Verträge zu erfüllen. Aber wenn ich das ganze richtig verstanden habe (Oder habe ich jetzt irgendwie einen größeren :gpaul:?), ist doch der Verkäufer schon mit der Absicht in den Vetrag gegangen, diesen nicht zu erfüllen. Sorry, aber eindeutiger geht es kaum Richtung § 263:
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitstsrafe......"
Und da die Geräte dann theoretisch aus dieser Straftat stammen, könnte meretzky diese nicht kaufen, da er das ja vorher wußte. Wie man die Telefone dann rechtlich nennt, bemakelt oder Hehlerware ist doch erstmal egal. Man kann an solchen Sachen kein Eigentum erwerben. Das ist früher so gewesen und heute auch noch, egal wie nun der Terminus ist.
Nein.
Wie gesagt, in diesem Fall reichen Einigung und Übergabe für den Eigentumserwerb durch maretzky aus. Wenn der dubiose Verkäufer seine kaufvertraglichen Pflichten bezüglich des/der Kaufvertrages/ -verträge des/der 7610 erfüllt hat, greift der EV seitens TMO nicht, er ist also Eigentümer der Geräte geworden.
Die Absicht des Erstkäufers, zukünftige Forderungen aus dem Mobilfunkvertrag nicht begleichen zu wollen hat hinsichtlich des Eigetumsverhältnis am Handy keine Auswirkung (malganz ausgenommen solche Verträge, bei denen das Gerät gemietet wird, der Kunde also nur Besitz am Gerät erlangt).
Er kann dann sein Eigentum ohne weiteres an maretzky übetragen; auf eine Gutgläubigkeit bei maretzky kommt es insoweit nicht an.
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Zitat
Original geschrieben von booner
... Wenn der dubiose Verkäufer seine kaufvertraglichen Pflichten bezüglich des/der Kaufvertrages/ -verträge des/der 7610 erfüllt hat, greift der EV seitens TMO nicht, er ist also Eigentümer der Geräte geworden.Die Absicht des Erstkäufers, zukünftige Forderungen aus dem Mobilfunkvertrag nicht begleichen zu wollen hat hinsichtlich des Eigetumsverhältnis am Handy keine Auswirkung ...
So wäre es sicherlich, wenn es sich bei Kaufvertrag und Mobilfunkvertrag um zwei rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte handeln würde. Dies ist aber nicht so, denn lt. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) handelt es sich bei einem derartigen Paket bestehend aus Mobiltelefon und Netznutzungsvertrag um eine Gesamtleistung bzw. untrennbare wirtschaftliche Einheit. Genaueres habe ich hier geschreiben. Dort sind auch die entsprechenden Aktenzeichen zu finden.
Darauf könnte sich T-Mobile evtl. berufen und somit wäre im vorliegenden Fall ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich. Das ganze ist eine rechtlich heikle Angelegenheit, ich würde die Dinger nicht kaufen.
Im übrigen wird vermutlich (habe gerade keine Lust das nachzuprüfen
)der Eigentumsvorbehalt über die AGB von T-Mobile geregelt sein, auf der Rechnung/dem Lieferschein müsste dies dann nicht separat vermerkt sein.Gruß
muli
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Solange der Verkäufer den Kaufpreis für die Telefone bezahlt hat, hat er sie rechtmässig erworben und kann sie dir rechtmässig verkaufen.
Ob der Verkäufer dann dem Dauerschuldverhältnis Mobilfunkvertrag nachkommt kann dir egal sein, das ist dann die Sache zwischen denen und T-Mobile.
Die Handys dann gewerblich weiterzuverkaufen ohne den erzielten Gewinn entsprechend zu versteuern wäre Steuerhinterziehung.
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Zitat
Original geschrieben von muli
So wäre es sicherlich, wenn es sich bei Kaufvertrag und Mobilfunkvertrag um zwei rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte handeln würde. Dies ist aber nicht so, denn lt. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) handelt es sich bei einem derartigen Paket bestehend aus Mobiltelefon und Netznutzungsvertrag um eine Gesamtleistung bzw. untrennbare wirtschaftliche Einheit. Genaueres habe ich hier geschreiben. Dort sind auch die entsprechenden Aktenzeichen zu finden.Darauf könnte sich T-Mobile evtl. berufen und somit wäre im vorliegenden Fall ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich. Das ganze ist eine rechtlich heikle Angelegenheit, ich würde die Dinger nicht kaufen.
Im übrigen wird vermutlich (habe gerade keine Lust das nachzuprüfen
)der Eigentumsvorbehalt über die AGB von T-Mobile geregelt sein, auf der Rechnung/dem Lieferschein müsste dies dann nicht separat vermerkt sein.Das ist alles schön und gut (wenn auch meiner Ansicht nach diese Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäß ist; man denke an die vielen (netzbetrieber- bzw. providerunabhängigen) Internetshops, die gegen Vermittlung eines beliebigen Mobilfunkvertrages ein beliebiges Handy an den Auftraggeber zu einem reduzierten Kaufpreis verkaufen, da hat sich seit 1998 Einiges getan...)
Konkret ging es hier aber um den EV:
Und TMO wird die Übereignung des Handys nur aufschiebend hinsichtlich vollständiger Kaufpreiszahlung bedingen, und nicht hinsichtlich vollständiger Begleichung sämtlicher ihr aus dem "Gesamtvertrag" erwachsender Forderungen.
Dass der EV auf dem Lieferschein stehen müsste, habe auch nicht ich behauptet.
Ich habe nur crooks darlegen wollen, dass selbst dann Probleme für maretzky geben kann, wenn der EV dick und fett auf dem Lieferschein stünde.
Aber langsam machen wir aus einer Mücke einen Elefanten, dass der Vertragsschließende kriminell ist, ist bislang nicht mehr als ein Verdacht

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