Firmenwagen und Tanken

  • Ganz einfach: Dies ist mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit verboten!


    Jedes mir bekannte Firmenwagenprogramm gestattet die Mitbenutzung des Autos lediglich durch den Ehepartner des Firmenwagenfahrers bzw. durch eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person. Diese darf auch die Tankkarte nutzen.


    Das Verleihen des Fahrzeugs an eine andere Person ist sowohl ein Verstoß gegen die Firmenwagenregelung, als auch entfällt dabei natürlich der Versicherungsschutz.


    Es würde mich sehr wundern, wenn es bei Deinem Freund anders wäre.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von N0Body
    Also bei meinem Vater ist es so, dass mit dem Geschäftswagen auch Kinder (mit Führerschein natürlich) mit ausreichender Fahrpraxis das Fahrzeug bewegen dürfen.


    Ohne Dir zu Nahe treten zu wollen: Und? Hat doch mit der konkreten Fragestellung nichts zu tun und hilft dem Fragesteller auch nicht wirklich weiter. Wenn jetzt jeder hier reinschreibt wie das im Einzelnen bei dem und dem oder dem Schwippschwager des Onkels eines Bekannten ist bringt das auch nichts. Es gibt nun mal Fragen die können nicht von TT geklärt werden, sondern man muss sich da selbst einfach mal ganz old-school-mäßig mit den Leuten in Kontakt begeben von denen man was will.


    P.S.
    Deinen nachträglich editierten :rolleyes: kannst Du Dir in diesem Zusammenhang auch sparen.

  • Mal ganz abgesehen davon, dass garantiert in KEINEM Firmenwagenprogramm so etwas wie "Kinder mit ausreichender Fahrerfahrung" steht. Was ist "ausreichend"? Solcherlei schwammige Formulierungen sind bei sowas unüblich. Entweder, die Kinder dürfen fahren, wenn sie den Führerschein haben, oder halt nicht.


    Letztlich ist es aber so, wie CH sagt: Diese Frage kann nur durch einen Blick in die jeweiligen Firmenwagenkonditionen geklärt werden, dort stehts auf jeden Fall drin. Wenn nichts dazu drinsteht, dann darf nur der Firmenwagennutzer selbst damit fahren.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Hallo,


    Zitat

    Original geschrieben von A-K
    Ein Freund von mir besitzt ein Firmenwagen mit Tankkarte. Nun will er mir diesen für 1-2 Tage ausleihen. Wie sieht es da mit Versicherungsschutz aus? Gibt es da eine Art Sonderregelung oder weiss jemand ob sowas bzw. wie so etwas möglich ist?


    Sorry, warum fragst du das hier im Forum und nicht deinen Freund bzw. er seinen AG - woher sollen wir wissen, was er mit seinem AG vertraglich vereinbart hat.


    Bei uns ist es klar geregelt, nur der Leasingnehmer und der/die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner/in, kurz gesagt meine Freundin darf, meine Eltern nicht.


    Zitat

    Wozu ein Fahrtenbuch?


    Das Fahrtenbuch macht sehr wohl Sinn, wenn der Anteil der privatfahrten im Vergleich zu Geschäftsfahrten sehr klein ist, bei mir z.b., ich hab max 25 % Privatanteil und fahre mit der Fahrtenbuchregelung besser.

  • Diese Frage ist allerdings schon 2 1/2 Jahre alt... :D

    Zitat

    Original geschrieben von Thomas4711
    Bei uns ist es klar geregelt, nur der Leasingnehmer und der/die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner/in, kurz gesagt meine Freundin darf, meine Eltern nicht.


    Ja, bei mir dasselbe. Bei meiner Mutter wars auch so. Ich denke, das ist die übliche Regelung.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Das Verleihen des Fahrzeugs an eine andere Person ist sowohl ein Verstoß gegen die Firmenwagenregelung, als auch entfällt dabei natürlich der Versicherungsschutz.


    Wollen wir mal nicht übertreiben, so schnell entfällt der Versicherungsschutz nicht. Das einzige was in dem Fall passieren könnte wäre das die Versicherung evtl. gewährte Rabatte vom Versicherungsnehmer zurückholt, der dann diesen evtl. vom Nutzer zurückholt.

  • Selbstverständlich kann eine Versicherung sagen, dass die Benutzung des versicherten Fahrzeugs auf bestimmte Personen begrenzt ist. Aus diesem Grund gibt es z.B. Rabatte, wenn man nur selbst fährt. Allerdings darf man dann halt auch wirklich nur selbst fahren.


    Im Falle eines Haftpflichtschadens zahlt die Versicherung natürlich an den Geschädigten (dazu ist sie gesetzlich verpflichtet), holt sich aber die Kohle vom Versicherten wieder, wenn jemand gefahren ist, der lt. Vertrag nicht hätte fahren dürfen. Die Regulierung eines Kaskoschadens kann sie in diesem Falle auch ganz ablehnen.


    Alternativ könnte auch geregelt sein, dass in einem solchen Fall der VN den Differenzbetrag des Vers.-Beitrags zu dem Beitrag, der für eine unbeschränkte Nutzung des Autos durch Jedermann zu zahlen gewesen wäre, nachzahlt und die Versicherung den Schaden dann halt doch regelt. Aber wie gesagt, dass KANN so geregelt sein, MUSS aber nicht.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Im Falle eines Haftpflichtschadens zahlt die Versicherung natürlich an den Geschädigten (dazu ist sie gesetzlich verpflichtet), holt sich aber die Kohle vom Versicherten wieder, wenn jemand gefahren ist, der lt. Vertrag nicht hätte fahren dürfen. Die Regulierung eines Kaskoschadens kann sie in diesem Falle auch ganz ablehnen.


    Alternativ könnte auch geregelt sein, dass in einem solchen Fall der VN den Differenzbetrag des Vers.-Beitrags zu dem Beitrag, der für eine unbeschränkte Nutzung des Autos durch Jedermann zu zahlen gewesen wäre, nachzahlt und die Versicherung den Schaden dann halt doch regelt. Aber wie gesagt, dass KANN so geregelt sein, MUSS aber nicht.


    Es kommt nicht auf den Versicherungsvertrag an, sonder nur darum was für eine Verfehlung der Versicherungsnehmer begeht.


    Leistungsverweigerung der Kaskoversicherung und Regressforderung der Haftpflicht ist nur bei groben Verfehlungen zulässig: z.B. Fahrzeug trotz gravierender Sicherheitsmängel in Betrieb genommen, Fahrer stand unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, ...


    Bei geringeren Verstössen gegen die Versicherungsbedingungen wie z.B. nur als eigengenutztes Fahrzeug wurde Dritten überlassen, angegebene Laufleiststung wurde überschritten, ... muss die Versicherung zahlen, kann allerdings die gewährten Rabatte zurückfordern.

  • Is scho recht, Martyn. :D

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

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