Unberechtigtes Parkknöllchen

  • Man hat mich jetzt auch um eine Spende zu Gunsten des notleidenden Stadtsäckels gebeten. Schliesslich müssen die armen Leute, die an Sonntagen Dienst schieben, ja auch mal bezahlt werden:
    Sitewation
    Wobei ich noch 1,5 m weiter Richtung Wasser stand.
    Abgebildet sind ca 25% der Platzfläche, keine Durchgangsstrasse (da Sackgasse), Verkehr nur durch Anwohner (und Besucher) der wenigen links hinterm Fotografen stehenden Häuser (3 EFH und 1 MFH). Rechts keine Bebauung, wie man erahnen kann ;).
    Das Haus (MFH), dem wir einen Besuch abstatteten, hat zwar Parkplätze, die aber am fraglichen Sonntag wg einer Veranstaltung (ca 1km weg) zugeparkt waren. Also hab ich geguckt, wo ich am wenigsten stören würde - 25 EUR bei Rückkehr.


    [small]"Ihnen wird vorgeworfen, ... folgende Owi nach §24/§24a/§24c StVG begangen zu haben:
    Sie parkten länger als 1 Stunde im Haltverbot (Zeichen 283).


    §12 Abs. 1, §49 StVO; §24 StVG; 52.2 BKat
    Beweism.: Zeuge
    25,00 EUR"[/small]


    Woraus ich lerne, dass ein Zeuge ein Beweismittel ist. Immerhin etwas.
    Und dass die Bußgeldstelle davon ausgeht, dass ich StVO, StVG und BKat im Bücherregal stehen habe.


    Hab ich aber nicht. Und die Suchmaschine spuckt für §24a/§24c StVG aus:
    § 24a 0,5 Promille-Grenze
    § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

    Wird unterstellt, dass jemand, der da parkt, automatisch besoffen sein muss?
    Oder wurden StVO und StVG verwechselt?
    Und wenn ja, lohnt es sich, deswegen ein Fass aufzumachen oder um Erläuterung zu bitten?
    Könnte ja auch eine übliche(?) Pauschalformel sein nach dem Motto "Wenn wir Dich schon nicht wegen Mordes drankriegen, dann doch wenigstens wegen Auf-den-Boden-Spuckens...?
    § 24 'ohne alles' befasst sich ja mit Owis...


    § 12 Abs. 1
    ...Haltverbot (Zeichen 283)
    Das hab ich verstanden.


    §49 StVO: In dem Wust habe ich den (1) 12 gefunden (Halten und Parken): Auch ok.


    [i]52.2 BKat:
    Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Nr. 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen, länger als 1 Stunde: 25 €[i] Auch kapiert.


    Ist das Zuschütten mit §§ und Abs. ohne den zugehörigen Text eine Beschäftigungstherapie für den Delinquenten, damit der mal weiss, wie man seine Freizeit auch verbringen kann?


    Und abschliessend:
    Wäre es auch verboten gewesen, auf der Wiese zu parken?
    Sprich: bezieht sich das 283 nur auf die geteerten Flächen?

  • Auf Grünflächen darf man generell nicht parken (wenn es nicht explizit anders ausgewiesen ist), glaube ich.


    Zitat

    Ist das Zuschütten mit §§ und Abs. ohne den zugehörigen Text eine Beschäftigungstherapie für den Delinquenten, damit der mal weiss, wie man seine Freizeit auch verbringen kann?


    Hat ja ganz offenbar geklappt. Mir wäre das an deiner Stelle sowas von egal -> du hast falsch geparkt, du musst zahlen. Mehr ist die Sache doch eh nicht wert.

  • Zitat

    Original geschrieben von alpha
    lohnt es sich, deswegen ein Fass aufzumachen


    Unbedingt.
    Wo kämen wir denn hin, wenn so einfach jeder der so derart absolut eindeutig und ohne jeden Zweifel verkehrswidrig parkt auch noch dafür belangt wird.
    Natürlich muss man da mit allen Mitteln gegen an...
    Ist Dir das nicht selber peinlich?

  • Ist zwar ärgerlich, da man dort eigentlich keinen stört, aber das Verkehrsschild ist ja eindeutig.


    Bei dem Zusatz "Beweismittel Zeuge" vermute ich mal, dass du nicht vom Ordnungsamt/Polizei erwischt wurdest, sondern ein "netter" Mitbürger dich verpetzt haben wird.

  • Nun ist es mir auch mal passiert - ich habe ein Parkknöllchen bekommen. :mad:
    Ich habe innerstädtisch in einem Bereich geparkt, in der die Fahrbahnen durch eine durchzogene Linie voneinander getrennt sind, und ich habe zwischen meinem Fahrzeug und der durchgezogenen Linie keine 3m Platz gelassen.
    ABER: als ich mein Fahrzeug früh morgens dort abstellte, war die Straße von einer verschneiten Eisschicht bedeckt, so dass ich beim besten Willen keine durchzogene Linie ausmachen konnte. :eek:
    Eigentlich sollte das als Begründung ausreichen, damit das Verfahren eingestellt wird, oder?

  • Wie viel machts denn? 10€? Bist du ortansässig? Hättest du eine Linie vermuten können? Eine Argumentation die kommen wird seitens der Behörde: Wenn man dort parkt muss man sich mit den örtlichen Begebenheiten vertraut machen [...]
    Darauf kannste dich eigentlich zu 95% einstellen wenn du Einspruch einlegst :D

  • Hallo TM, ich denke, dass das schon eine ganz gute Argumentation sein kann, denn: Unsichtbare Verkehrszeichen erfordern nicht, dass man sie sichtbar macht. Anwohnerbonus (in diesem Fall aber genau das Gegenteil), wie THWS es schreibt, könnte es Dir jedoch schwerer machen.

  • Habe selbst vor Kurzem ein Knöllchen awegen "Parken im Ausfahrtsbereich" an der FH bekommen.
    Dieser Ausfahrtsbereich ist durch abgesenkte Bordsteine gekenntzeichnet. Dass dieser Bordstein jedoch unter 20cm Schnee begraben war, hat die liebste Politesse anscheinend nicht gestört.


    Mir war bekannt, dass dort eine "Ausfahrt" ist, aber aufgrund der schlechten Parksituation habe ich dies in Kauf genommen, eventuell erwischt zu werden, wobei ich mir schon dachte, dass bei diesem Wetter ja wohl keiner auf die Idee kommt, dort etwas zu notieren.


    Naja, wie dem auch sei. Ich bin dann mit dem Knöllchen zum örtlichen Ordnungsamt gefahren (dort ins Parkverbot gestellt, sollte ja nicht allzu lang dauern ;)) und drinnen nachgefragt, woher ich das hätte riechen sollen, das der Bordstein doch 28cm unter dem Schnee liegt und nicht nur 20cm wie die normalen.


    Daraufhin wurde dies überprüft und das Knöllchen aus dem System entfernt.


    Ich empfehle dir also, ruf an und frage freundlich nach :)

    "You can't connect the dots looking forward, you can only connect them looking backwards. So you have to trust that the dots will somehow connect in your future. You have to trust in something — your god, destiny, life, karma, whatever." Steve Jobs

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