DVI heisst entw. "Digital Video Interface" oder "Digital Visual Interface" und ist sicher kein Ausdruck, der einen Karton beschreiben könnte.
-SF³
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DVI heisst entw. "Digital Video Interface" oder "Digital Visual Interface" und ist sicher kein Ausdruck, der einen Karton beschreiben könnte.
-SF³
Gut, wer möchte einen S55 + Cam Originalkarton haben. Gebote ab 50€ werden ernst genommen ![]()
Ich denke das passt zu dem Thema: ![]()
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2067066624
PS: Schaut euch die Bewertung dazu an. :flop:
Verpackungen zu erwerben ist nicht wirklich ungewöhnlich.
Es gibt wirklich Leute die sowas sammeln oder einfach nur brauchen.
Ich kann mich noch sehr gut an eine Frage erinnern, in der es um einen Karton für das Siemens C45 ging. Der Typ wollte wirklich nur die Verpackung haben und hätte sogar dafür bezahlt.
Als er ging habe ich mich natürlich schlapp gelacht.
Im Nachhinein muß ich mich bei diesem jungen Mann wohl entschuldigen.
Man bekommt wirklich ab und an eine Anfrage über Originalkartons.
Beim nächsten mal werde ich mal Fragen für was die eigentlich sein sollen.
ZitatOriginal geschrieben von ShaoLin
Ich denke das passt zu dem Thema:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2067066624
PS: Schaut euch die Bewertung dazu an. :flop:
Schau Dir mal den Ebay-Nick und diesen Nick an!
Zufalll?! ![]()
Gruß,
Chris
Bei dieser Auktion stand es doch aber eindeutig drin :confused:
Ich glaube die meisten gucken nur auf die Artikelbezeichnung und lesen die Beschreibung nicht durch :mad:
Hätte der Verkäufer "Originalkarton vom Nokia 8310 " geschrieben, nie und nimmer hätte die Auktion wohl über 600 Zugriffe gehabt.
Der Käufer ist wohl Neuling ( 0 Bewertungen ) und kennt scih noch nicht so mit dem Verkaufen und kaufen aus.
Was viele nicht wissen:
Gegen zu unrecht abgegebene, negative, Bewertungen kann man rechtlich vorgehen.
Kann man dem Bewertenden auch noch Rufschädigung nachweisen ( dürfte kein Problem sein ), ist sogar ein Schmerzensgeld drin.
Der Verkäufer kann auf Löschung der Bewertung bestehen. Kommt der Bewertende dem nicht nach ( Mitteilung an ebay mit Angabe zum Sachverhalt und der Bitte um Löschung der Bewertung ), könnte man die Klage sogar noch ausweiten.
Ein Bekannter von mir verkauft sehr viel über ebay ( Sammlerware ).
Einmal wurden ganz viele Artikel gekauft die aber nie bezahlt wurden. Folglich wurden sie auch nicht versandt.
Es hagelte negative Bewertungen.
Tatsächlich war der Gang zum Anwalt teilweise erfolgreich.
Die bewertenden Personen mussten ein Schmerzensgeld bezahlen, zusätzlich forderte sein Anwalt die Unterschrift unter einer Unterlassungserklärung.
Der finazielle Schaden konnte nicht beziffert werden und blieb deshalb unberücksichtigt.
Hätte mein Bekannter jedoch nachweisen können dass ihm dieser entstand, so wäre die Schadenssumme noch weiter gestiegen.
Keine Ahnung weshalb er das nicht konnte. Ein Vergleich der zurückliegenden Verkaufswochen hätte wohl reichen dürfen
Das "+" kann hier eigentlich nicht fehlinterpretiert werden, selbst wenn man nicht weiß, daß es Bestandteil des vollen Namens der Karte ist. Denn man sollte zumindest wissen, daß DVI ein Standard für einen digitalen Grafikkartenausgang ist, sich das "+" also auf DVI beziehen muß. Da zudem die Beschreibung der Auktion mehr als eindeutig ist, wäre ich hier in jedem Falle dafür, daß der Käufer zahlen muss. Wer so blöd und blind ist, hats im Zweifelsfalle nicht anders verdient... ![]()
Interessante Frage...
Ich würde dabei allerdings weniger auf die Anfechtung bzw. §119 BGB abstellen (anfechten kann man fast immer... solange man den richtigen Anwalt hat), sondern diese Thematik schon auf einer Ebene früher problematiesieren:
Wie sieht es denn mit den Willenserklärungen der Beteiligten aus?
Sind die wirklich übereinstimmend?
Oder wollten beide Parteien eigentlich was ganz anderes?
Der Anbieter will seinen Karton loswerden (und macht dieses mehr oder minder gut kenntlich).
Der Käufer ist in dem Glauben er gibt ein Gebot auf den kompletten Artikel und nicht nur den Karton ab.
So weit so gut, eigentlich sind die WE`s klar, der Motivirrtum dem der Käufer hier unterliegt ist zunächst unbeachtlicht, da er eine Willenserklärung abgegeben hat (Gebot) die von einem objektivierten Dritten auch als solche verstanden werden könnte.
ABER: Ist der Vk hier nicht sogar schon bösgläubig?
Irgendjemand hat mal festgestellt das man OVP`s evtl. noch für teuer Geld verkaufen kann.
Allerdings ist eigentlich jedem bewusst, das dies nur der Fall ist weil sich die Käufer nicht darüber bewusst sind das es nur Kartons sind.
Der Vk weiß das der K nur soviel bietet, weil er "zu dusselig" ist.
In diesem Fall kann sich der Vk nicht auf die WE des K berufen weil er weiß das der K eigentlich was anderes bei der Abgabe seiner WE im Sinn hatte...
Wie aber auch immer, man kann sicher viel hin und her disskutieren entscheident wird sein was die Gerichte entscheiden sollten solche Fälle vor Gericht gezerrt werden.
(Siehe Dummys...)
Allerdings möchte ich auch mal zu bedenken geben ob es sich lohnt ein paar € mit der Dusseligkeit anderer zu machen wenn das dann dazu führt das diese netten Herren einen mal zu einem persönlichen Gespräch besuchen.
In diesem Fall sind rechtspolitische Diskussionen eh nicht von Interesse.
Gruß
CH
Hi,
ich habe mir schon angewöhnt bei Ebay den Text 2x durchzulesen, bevor ich für etwas biete. Da war gestern erst in RTL oder Pro7 in den Nachrichtensendungen ein Bericht über Ebay und das mit den Schachteln. Es ist zwar erlaubt leere Schachteln zu versteigern aber nur muss es auch ausdrücklich und klar beschrieben sein das es sich nur um die Schachtel handelt.
Natürlich gibt es auch schwarze Schafe die versuchen andere aufs Glatteis zu führen indem der Käufer denkt, das es sich um die Ware handelt aber im Streitfall dann im Angebot steht das es sich um die leere Schachtel handelt damit der Verkäufer dann im Recht ist wenn der Käufer über die leere Schachtel überrascht ist weil er im Text was überlesen hat.
Am besten ist es immernoch sich das Angebot erstmal genau durchzulesen und nicht gleich auf bieten zu klicken. Denn die Wahl des Wortes stellen manche Verkäufer so geschickt an, das es leicht zu Missverständnissen kommt.
cu Dirk
ZitatDer Anbieter will seinen Karton loswerden (und macht dieses mehr oder minder gut kenntlich).
In diesem Fall war aber nicht der Artikel, der zum Verkauf stand (nämlich der Karton) abgebildet, sondern der nicht mitverkaufte Inhalt (das Handy). Das ist in meinen Augen schon arglistige Täuschung.
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