Was die Restguthaben betrifft, braucht es wohl ein höchstrichterliches Urteil.
Das gibts doch schon seit bald Jahrzehnten und ist eigentlich auch allgemein bekannt. Es steht inzwischen auch explizit in § 64 Abs. 4 TKG und auch in den meisten AGBs (muss es möglicherweise, um den Kunden über seine Rechte aufzuklären).