Der allgemeine Fonic Thread

  • Was die Restguthaben betrifft, braucht es wohl ein höchstrichterliches Urteil.


    Das gibts doch schon seit bald Jahrzehnten und ist eigentlich auch allgemein bekannt. Es steht inzwischen auch explizit in § 64 Abs. 4 TKG und auch in den meisten AGBs (muss es möglicherweise, um den Kunden über seine Rechte aufzuklären).

  • Oder kleinschneiden/Stanzen. Achte darauf daß kein Grat verbeibt, der könnte zu Beschädigungen führen.

    Ich hatte mir mal so einen Stanzer gekauft. Es mit alten Simkarten versucht, aber bei keinen der 3 Versuche sah das Ergebnis toll oder wenigstens befriedigend aus.
    Entweder es wurde ein bisl vom goldenen "mit erwischt" oder es war "unförmig" das Ergebnis. Mir war auch so, dass nicht alle Karten gleich sind, wenn man sie mit dem Stanzer bearbeiten will. Ich denke ein scharfes Fußbodenmesser, die woran man die Klinge abbrechen kann, wäre zum schneiden besser.
    Nur die Karte aus 2010 ist m.M.n. zu alt. Ich denke nicht, dass die neuere Techniken kann und sei es nur LTE. Bei 5G würde ich mal meinen, kann sie nicht.
    Also lasse ich sie noch in dem alten Barrenhandy, brauche ich sie mal, wirds eine e-sim.

  • Wir reden von verschiedenen Sachen. hrgajek hat sich doch offensichtlich auf normales Guthaben bezogen. Ob es auch für geschenktes Guthaben gilt, ist in der Tat eine offene Frage, seit es im Gesetz generell als Restguthaben bezeichnet wird. Begründung bei der Neufassung des TKG 2021 war wie folgt (wobei das mit dem Formular inzwischen offenbar anders gesehn wird):

    Zitat

    Absatz 4 gibt die Regelung des Artikel 106 Absatz 6 Unterabsatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 wieder. Der Erstattungsanspruch des Kunden ergibt sich jedoch bereits aus einer nachvertraglichen Verpflichtung bzw. aus § 812 Absatz 1 Satz 2 BGB, da der vom Kunden geleistete Betrag dem Anbieter lediglich als Gegenleistung für von ihm erbrachte Leistungen zusteht. Mit der Auszahlung erfüllt der Anbieter mithin eine ihm obliegende Pflicht, deren Erfüllungsaufwand er von vornherein einkalkulieren muss und sich nicht gesondert vergüten lassen kann (vgl. OLG Schleswig, 2 U 2/11; auch BGH, III ZR 157/10). Der Erstattungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Vertrag vom Anbieter oder vom Kunden beendet wurde. Ist dem Anbieter eine Bankverbindung des Kunden bekannt, was insbesondere der Fall ist, wenn Aufladebeträge durch den Anbieter vom Konto des Kunden eingezogen wurden, ist er verpflichtet, das Restguthaben unaufgefordert zu erstatten. In anderen Fällen muss der Kunde das vom Anbieter bereitgestellte Formular zur Auszahlung von Prepaid-Restguthaben ausfüllen, um eine Erstattung zu ermöglichen.

  • wegen 230€ würde ich bestimmt keinen Anwalt beschäftigen

    Moto Edge 30 Neo + ESTKme/Eiotclub->Genion S, Lidl Connect XS,KM XS, Fonic, 2xGMX FP,Satellite

    Moto G5 (Android 8.1 Stock) + 9esim V0-> CallYa, Fonic, GMX FP

    FB6490+4G Systems GmbH & Co. KG W 1220 + CallYa JT XS

    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    man kann nicht alles haben

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!