Rückzahlung per Scheck nach Widerruf - muss akzeptiert werden?

  • Habe auf die Schnelle dazu via Google nix gefunden, daher mal wieder eine Frage an die Rechtsgelehrten:


    Muss man es akzeptieren, dass einem eine Firma nach einer Rücksendung innerhalb der 14 Tage den Gutschriftsbetrag ausschließlich per Verrechnungsscheck auszahlen will, obwohl man beim Kauf ausschließlich per Vorkasse, Überweisung oder NN zahlen konnte? Es geht mir hier - wie so oft - eigentlich auch ein bißchen ums Prinzip. Ich müsste jetzt bei meiner Bank anrufen (Filiale gibts nicht in der Nähe), mir einen Scheckeinreicher zusenden lassen und diesen dann wiederum per Brief zurückschicken. Das Ganze ist mit einem zeitlichen, vor allem aber auch finanziellen Aufwand verbunden (mind. 55 Cent für die Briefmarke). Ich sehe ehrlich gesagt nicht ein, warum der Shop eingehende Zahlungen nur auf für ihn komplikationslosen Wegen akzeptiert, Rückzahlungen allerdings auf diesen, für den Kunden aufwändigen Weg beschränkt. Selbst wenn ich eine Bankfiliale in der Nähe hätte, entstehen Kosten für die Fahrt dorthin und wieder zurück.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Du kannst ja gerne mal versuchen das ganze Publik zu machen oder von einer Instanz in die nächste klagen. Vielleicht wird es ja dann Publik und jeder Händler kommt auf die Idee Schecks zurückzuschicken anstatt zu überweisen um dem Kunden noch eins auszuwischen.

  • BigBlue007:


    Hat Vorteile bei der Buchhaltung und ein verlängertes Zahlungsziel (für den Händler).
    Zudem kann ein Scheck notfalls gesperrt werden, wenn sich noch Meinungsverschiedenheiten bilden sollten.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Hat Vorteile bei der Buchhaltung und ein verlängertes Zahlungsziel (für den Händler).


    Ja, das ist mir durchaus klar, dass das der Grund ist. Aber mit welchem Recht? Ich habe ja als Kunde umgekehrt auch kein "verlängertes Zahlungsziel".

    Zitat

    Zudem kann ein Scheck notfalls gesperrt werden, wenn sich noch Meinungsverschiedenheiten bilden sollten.


    Umso schlimmer.


    Ich wollte eigentlich nicht wissen, warum ein Händler sowas macht (denn das war mir bekannt), sondern ob ich es akzeptieren muss, bzw. in geeigneter Weise irgendwie ausschließen kann.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von Revilo
    Nicht zu vergessen:


    Die Scheck-(Einreicher) Gebühren von ca. 1,50 Euro (z.B. Sparkassen)!


    Nicht nur bei der Sparkasse!!! :mad: Und abhängig vom Kontomodell ist es auch!

    "Linienflüge sind was für Loser und Terroristen!"
    H.S.

  • Re: Rückzahlung per Scheck nach Widerruf - muss akzeptiert werden?


    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    ...Das Ganze ist mit einem zeitlichen...


    Nicht zu vergessen die Einreichungsfrist gem. ScheckG von 8 Tagen.


    N.

  • Ich denke du kannst drauf bestehen, daß die Rückzahlung auf gleichem Weg erfolgt wie deine Zahlung. Sollte der Händler auf einen Scheck bestehen, dann teil ihm mit, daß er die dir daraus entstehenden Kosten zu tragen hat und addieren soll.


    Rechtlich ist es so, daß er (genau wie umgekehrt du ihm) keine unnötigen oder vermeidbaren Kosten entstehen lassen darfst. Da ja eine Zahlung auf anderem Weg möglich war, erscheint es unlogisch, daß ein Rückabwicklungswunsch über diesen Weg nicht möglich sein soll.


    Guck aber sicherheitshalber nochmal in die AGB, wenn die Schecksache da drinsteht, dann hast du sie vorher ja akzeptiert und dann ist das in dem Fall auch so richtig.

  • Solange du das Angebot auf Erstattung via V-Scheck nich an Erfüllungs statt angenommen hast erlischt m.E. das Rückgewährschuldverhältnis infolge des Widerrufs nicht.


    Deine Leistungspflicht i.R.d. des Kaufvertrags bezog sich auf Abnahme der Kaufsache und Entrichtung des Kaufpreises (Geldschuld), beides hast du erfüllt. Im Rahmen des nun vorliegenden Rückgewährschuldverhältnisses muss u.a. die von dir erbrachte Geldleistung nun vom Unternehmer "spiegelbildlich" zurückgewährt werden. Da du nicht via Scheck oder gar V-Scheck geleistet hat, kann der Unternehmer auch nicht auf diese Weise zurückgewähren.


    Auch eine Vereinbarung der ausschhließlichen Leistung von Geldschulden des Unternehmers im Zusammenhang mit dem eigentlichen Schuldverhältnis via V-Scheck in AGB halte ich für hinfällig, da überraschend.


    Da es sich um einen V-Scheck handelt, benötigt der Verbraucher zwingend ein Girokonto, denn nur über ein solches kann der V-Scheck eingezogen werden. Aufgrund dieser Tatsache und den sonst mit der V-Scheckeinlösung verbundenen Nachteilen braucht ein Verbraucher mit der ausschließlichen Vereinbarung einer solchen Leistungsart nicht zu rechnen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Das war hilfreichen - vielen Dank! :top:

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

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