Hallo zusammen,
bevor ich den Schritt zum Anwalt unternehme, hätte ich gern noch eure Meinung gehört. Folgendes hat sich abgespielt: Ich habe telefonisch einen Vertrag bei O2 abgeschlossen mit 100 Freiminuten im Monat für 10 EUR, den ich aber schriftlich widerrufen habe. Daneben habe ich noch einen weiteren Vertrag mit O2, der schon länger läuft und dessen Beträge O2 auch weiterhin abbuchen soll - nur eben die für den widerrufenen Vertrag nicht. Was sie aber tun!
Hier die traurigen Details:
ZitatAlles anzeigenWochenende des 26./27.01.2008: Anruf von O2: „Herr S. (ich), möchten Sie nicht sparen…, etc, usw.“ – ich willige ein, erkundige mich aber gleich für den Fall den Nichtgefallens nach der Rücktrittfrist. Mir werden 14 Tage genannt.
31.01.2008: Hole das Einschreiben mit der SIM-Karte von der Post ab, darin ein
Anschreiben vom 29.01.
03.02.2008: Nach gründlicher Studie des Vertrages entscheide ich mich, davon
zurückzutreten.
07.02.2008: Absendung eines Einschreibens bei der Post mit Widerrufschreiben und nicht
aktivierter SIM-Karte:
„Rücktritt vom Vertrag 89 49 22 7 07 40 43 19078-6
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich oben genannten Kartenvertrag fristgerecht.“
12.02.2008: Antwort von O2:
„Ihre Kündigung ist bei uns für den 07.02.2010 vorgemerkt,…“. „Bis zu diesem
Datum werden Ihnen Verbindungen und die anteilige Grundgebühr in Rechnung
gestellt.“ […] Anbei erhalten Sie Ihre SIM-Karte. Sie ist derzeit aktiv und kann bis
zum Ablauf Ihrer Vertragslaufzeit weiterhin von Ihnen genutzt werden.
18.02.2008: Mein Fax an O2:
„In oben genanntem Schreiben nennen Sie mir einen Kündigungstermin zum
07.02.2010. Dieser ist meinerseits nicht akzeptabel. In meinem Brief vom 06.02.08
habe ich den telefonisch geschlossen Vertag gemäß § 355 (1) BGB fristgerecht
widerrufen. Es liegt meinerseits keine Kündigung vor, sondern ein Rücktritt vom
Vertrag! Ich bitte Sie daher, diesbezüglich von einer Belastung meines Kontos
abzusehen und mir eine Bestätigung der Vertragsauflösung zukommen zu lassen.“
03.03.2008: Abbuchung der Grundgebühr
03.03.2008: Nachfrage an den Kundendienst nach der Ursache der Abbuchung per
Webformular auf o2online.de
11.03.2008: Antwort von O2 auf mein Schreiben vom 18.02.2008:
Wir können Ihrem Wunsch nach einer Stornierung […] nicht entsprechen, da Ihr
Vertrag einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten unterliegt. Sie können Ihren Vertrag
bis zu 3 Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich kündigen. […]
31.03.2008: Antwort von O2 auf meine Email vom 03.03.2008:
Vielen Dank für Ihre E-Mail. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Wir
haben Ihr Anliegen überprüft. Die Stornierung des Vertrags wurde abgelehnt, daher wurde Ihnen der Betrag korrekt in Rechnung gestellt.
02.04.2008: Email an O2: „…hiermit setze ich Sie davon in Kenntnis, dass ich nach Rechtsauskunft meiner Verbraucherzentrale den Rechnungsbetrag per Rücklast einfordern werde.
Auch wenn Sie Ihrerseits die "Stornierung des Vertrags ablehnen", müssen Sie gemäß BGB meinem (nachweislich) fristgemäßen Widerruf entsprechen. Anbei finden Sie das Protokoll zu den Geschehnissen der letzten Wochen, sowie die Stellungnahme der Verbraucherzentrale. „
02.04.2008 Antwort von O2 auf meine Email vom 03.03.2008:Ihre Nachricht vom 2/4/08 ist bei uns eingegangen und unter der Nummer
3201922 registriert. Wir werden innerhalb von 5 Tagen auf Ihre Anregung bzw. Frage antworten.
07.04.2008: Ich hole mir beide Lastschriften zurück (10 EUR + 3,23 EUR anteilig Vormonat)
23.04.2008 (doch keine 5 Tage später!): Email von o2: „Wir verweisen auf die vorangegangenen Schriftverkehr und bitten um Ihr Verständnis.“
05.05.2008: O2 bucht 53,23 EUR ab (23,23 EUR Grundgebühr + scheinbar 30 EUR Rücklast)
Stellungnahme des Verbraucherschutzes:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr S.,
nach den Schilderungen in Ihrer Anfrage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
- Aufgrund eines Werbeanrufes haben Sie einem Netznutzungsvertrag mit o2 zugestimmt.
- Am 31.01.2008 wurde die SIM-Karte und die Vertragsausfertigung nachweislich geliefert
- Für diesen Vertrag wurde eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren vereinbart
- Sie haben über die neue SIM-Karte noch nicht telefoniert
Bei telefonischer Bestellung und Versand des Mobilfunkvertrages liegt ein Fernabsatzgeschäft vor. Der Gesetzgeber räumt Verbrauchern, die über den Fernabsatz einen Vertrag abschließen ein Widerrufsrecht ein. Der Anbieter muss über das Widerrufsrecht gem. §§ 355, 312 d BGB belehren. Zur ordnungsgemäßen Belehrung gehört auch, dass der Unternehmer die ihm aus der BGB-InfoVerordnung vorgegebenen Informationspflichten erfüllt.
Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen, sie beginnt in ihrem Fall frühestens mit Erhalt der Ware. Wurde nicht ordnungsgemäß belehrt, beginnt diese Zwei-Wochen-Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht zu laufen.
Ob in Ihrem Vertrag der Anbieter ordentlich belehrt hat, eine zweiwöchige Widerrufsfrist gilt oder gar ein Widerruf unbegrenzt möglich ist, ist eigentlich egal, da Sie ja bereits am 7.02. 2008 den Widerruf fristgemäß nachweislich erklärt haben.
Durch die Erklärung des Widerrufs wird der Mobilfunkvertrag rückgängig gemacht. Hinzuweisen ist noch auf folgende Ausnahme: Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist die Dienstleistung selbst veranlasst hat.
Bevor das Handy zum Telefonieren und SMS-Versenden genutzt werden kann, muss der Netzbetreiber/ Serviceprovider die SIM-Karte frei schalten. Mit der Freischaltung der SIM-Karte wird dem Verbraucher die allgemeine Nutzung des entsprechenden Mobilfunknetzes eingeräumt, so dass er die Möglichkeit hat, den ihm zur Verfügung gestellten Mobilfunkanschluss zu nutzen.
Mit der Freischaltung der SIM-Karte allein wird nicht auf Veranlassung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen. Die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht des Unternehmers erfordert zunächst die erfolgreiche Anbindung an das jeweilige Netz und die Möglichkeit der Gesprächsaufnahme. Dies erfolgt durch die Freischaltung der SIM-Karte.
Das heißt, selbst durch die Freischaltung der SIM-Karte erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht. Nur wenn Sie selbst aktiv werden – durch Telefonieren, Versenden von SMS wäre dieses Widerrufsrecht erloschen. Da Sie noch keine Nutzung vorgenommen haben, war Ihr Widerruf vom 07.02.2008 also fristgerecht. Mit der Erklärung des Widerrufes sind Sie an den Vertrag dann nicht mehr gebunden.
Folgerichtig haben Sie am 18.02.2008 O2 nochmals erläutert, dass es sich nicht um eine Kündigung des Vertrages zum Ende der Erstlaufzeit 07.02.2010 handelt, sondern um einen fristgerechten Widerruf. Damit hat O2 auch keine Anspruchsgrundlage für die Abbuchung der Grundgebühr. Sie sollten O2 noch die Einzugsermächtigung von Ihrem Konto entziehen, die abgebuchte Grundgebühr können Sie sich über Ihre Bank bzw. Sparkasse zurückholen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben können Sie sich auch persönlich in unserer Beratungsstelle Halle, Steinbockgasse 1 beraten lassen, die Öffnungszeiten finden Sie unter http://www.vzsa.de.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.
Wie würdet ihr vorgehen? Ich mein, ich hab ne Rechtsschutz, aber wenn sich das vermeiden lässt...
Danke im Voraus.