Händler verweigert Tausch - hält sich nicht an Absprache

  • Handyfreak22: Du kannst die Füße wohl auch nicht stillhalten?


    In diesem Fall aber gar nicht schlecht, denn nachdem, was ich bisher gelesen habe solltest du schleunigst deinen RA verlassen.



    Nach meiner Sicht geht es hier um einen Rücktritt vom Kaufvertrag in Folge Mangelhaftigkeit der Kaufsache (und nicht um einen Widerruf nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften). Immherin hast du das Gerät zum Verkäufer zurückgeschickt mit der Bitte um Nachlieferung eines mangelfreien Geräts.


    Sollten die Vss. des Rücktritts hier vorliegen (z.B. Nacherfüllung in der Alternative der Nachlieferung zu Unrecht vom VK abgelehnt, nicht in angemessener Zeit nacherfüllt, Nacherfüllung verweigert, erheblicher Sachmangel), was dein RA ja sicherlich geprüft hat, dann wird der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet. Kraft dessen sind die empfangenen Leistungen herauszugeben.


    Du haftest in diesem Wege auch für Verschlechterungen der Kaufsache. Wenn man eine solche hier bejahen möchte trotz des kurzen Gebrauchs, ist eine Haftung auf Wertersatz trotzdem ausgeschlossen, vgl. § 346 II Ziff. 3 BGB, da die Verschlechterung hier auf der bestimmungsgemäßen Erstinbetriebnahme der Kaufsache beruht.


    Zwar bist du parallel dazu auch zur Herausgabe / Wertersatz für gezogene Nutzungen (hier i.d.F. von Gebrauchsvorteilen) verpflichtet, da kommt man bei einem solchen Gerät aber in der Woche höchstens auf ein paar wenige Euro, nicht auf einen Betrag von 60€.


    Auch wenn man in deinem Vorgehen einen fernabsatzrechtlichen Widerruf sieht, muss nicht automatisch eine Pflicht zum Wertersatz bestehen. Zwar haftet der Käufer dort evtl. "verschärft" auch für Verschlechterungen der Kaufsache in Folge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. Das gilt aber nur dann, wenn der Käufer erstens bis spätestens bei Vertragsschluss über diese Rechtsfolge aufgeklärt worden ist und zweitens ihm bis dahin eine Möglichkeit aufgezeigt worden ist, den Eintritt dieser Rechtsfolge zu vermeiden.


    Dies wird in der Praxis vom Unternehmer häufig vergessen.



    Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Widerruf funktioniert nur wenn Du das Gerät nur getestet aber nicht wirklich in Gebrauch genommen hast. Wenn Du das Ding jetzt schon 1 Woche im Einsatz hattest bevor der Mangel aufgetreten ist kannst Du nur über die Sachmängelgewährleistung an den Händler herantreten.


    Kannst du diese Äußerung belegen?

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  • Leider kann ich das nicht belegen, weil ich am Montag von dem Support aufgefordert wurde, ein Update zu starten und weiterhin mit dem Gerät zu telefonieren um zu testen ob der Lautsprecher defekt ist. Demnach sind am montag ca. 25 Minuten zusammen gekommen! Nur zum Test!


    Allerdings habe ich noch die Mail!

  • Ich meinte auch Chickenhawk, nicht dich!

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  • Rechtsfragen per PN beantworte ich keine. Es soll hier nur ein rechtlicher Sachverhalt allgemein und abstrakt beleuchtet werden, alles andere könnte in Richtung Rechtsberatung gehen.


    Zu dem Anrdohen eines "Besuchs" hast du ja schon genug Meinungen hier gehört. Ich halte das in diesem Fall ebenfalls für kontraproduktiv.


    Jedenfalls sehe ich darin, dass das Wort "Abstecher" verwendet wurde keine strafbare Drohung. Dieses Wort steht nach allgemeinem Sprachgebrauch für das Abweichen von einer festgelegten Route, und nicht für das Zufügen von Verletzungen und Schäden an Leib und Leben mittels eines Messers.


    Natürlich kann der Händler ggf. die Aufwendungen und Schäden ersetzt verlangen, die er zur Abwehr einer unberechtigten Forderung des Käufers tätigen musste bzw. erlitten hat. Das setzt aber eben voraus, dass die Forderung unberechtigt ist. Unter unberechtigt würde man verstehen, wenn die Forderung schon dem Grunde nach nicht besteht oder wenn sie wesentlich überhöht geltend gemacht würde. Werden jetzt 472€ Kaufpreiszahlung zurückverlangt, tatsächlich stehen dem Käufer wegen zu leistendem Wertersatz nur 458,75€ zu, dann ist die Forderung nicht unberechtigt im eigentlichen Sinn.


    Aus den Angaben hier wird man aber nicht wirklich schlau. Was hat denn der RA in das Fax geschrieben?

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  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Kannst du diese Äußerung belegen?


    In wie weit? Ich denke eher das es bei dem lustigen Kunterbunt hier, etwas mißverständlich rüberkommen ist.


    Will der TE seine Rechte aus der Sachmängelgewährleistung geltend machen kann er versuchen einen Tausch des Geräts zu verlangen, dies kann (und hat) der VK regelmäßig ablehnen bleibt also nur die Reparatur.


    Will er vom gesamten Vertrag weg müsste er widerrufen, in diesem Fall eben mit der Konseqenz, dass er Wertersatz leisten müsste, da er eben mehr als nur getestet hat (wobei ich hier einfach mal unterstelle, dass die entsprechenden Widerrufsbelehrungen etc. pp. ordnungsgemäß gewesen sind).
    Natürlich kann er auch nach 10 oder 13 Tagen einen Mangel feststellen und dann immer noch widerrufen, nur dann eben mit den aufgezeigten Konsequenzen weil hier § 346 Abs. II BGB explizit ausgeschlossen ist.


    Sind wir im Bereich der Gewährleistung geht die Nacherfüllung dem Rücktritt erstmal vor. Der VK hat eine Nacherfüllung angeboten von daher fällt imho der § 323 BGB erstmal flach. Nun könnte man wieder rumdiskutieren wie es denn aussieht da der VK ja der Meinung ist es liege kein Mangel vor etc. pp. aber ich denke wenn eine Geschichte erstmal soweit eskaliert ist geht es ohne Anwalt sowieso nicht mehr.

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    ....
    Will er vom gesamten Vertrag weg müsste er widerrufen, in diesem Fall eben mit der Konseqenz, dass er Wertersatz leisten müsste, da er eben mehr als nur getestet hat (wobei ich hier einfach mal unterstelle, dass die entsprechenden Widerrufsbelehrungen etc. pp. ordnungsgemäß gewesen sind).
    ....


    dem würde aber folgender passus der momentan rechtssicheren widerrufsbelehrung entgegen stehen:


    Zitat

    .....Können Sie die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Waren gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung (oder der Untergang) der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist oder die Verschlechterung der Ware durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist.....


    falls der TE über ebay gekauft hat wäre es mal interessant seine widerrufsbelehrung nach entsprechendem passus zu durchleuchten.

  • chicken Hawk: Es ging mir darum, dass du schriebst, der Widerruf sei durch eine Nutzung der Sache, die über eine Prüfung hinausgeht ausgeschlossen. Das ist aber nicht der Fall. Der TE hätte sein Asus P750 auch mit dem Auto überrollen können und könnte trotzdem noch widerrufen, natürlich mit der negativen Konsequenz Wertersatzpflicht.


    nehvada: Woher stammt diese Klausel? Ich kann mir den beanstandeten Passus nur dadurch erklären, dass es um eine ebay-Klausel geht. Da bei ebay-Verträgen nicht vor oder bei Vertragsschluss gemäß den Formerfordernissen belehrt werden kann, ist nach einer Ansicht die Vss. der Rechtzeitigkeit der Belehrung über die Wertersatzpflicht nicht erfüllt. Damit gilt die allgemeine Regelung des § 346 II Ziff. 3 BGB wieder mit der Folge, dass für die verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme kein Wertersatz geleistet werden muss. Dies stellt die zitierte Klausel nur klar.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • So Hobby Anwälte oder vielleicht doch Anwälte. Wenn mich jemand vetreten will, ich zahle natürlich, per PN melden!


    Grund:


    Der Händler hat das Gerät zurückgeschickt. Der Hammer der wollte 60 Euro dafür haben!


    Der Grund:


    Firmware Update
    Mehrere Netze eingebucht
    Asus Support


    58.00 Euro Gesamtkosten.


    Gerät hat keinen defekt.


    Ich ausgepackt, defekt! Lautsprecher wie immer noch am klackern, laut Bericht keinen Fehler festgestellt!


    Und nun?

  • Auch wenn ich mich wiederhole, und du es vielleicht auch nicht gerne hören magst, aber - wie bereits mehrfach und von anderen geschrieben (u.a. hat dir das sogar dein Anwalt (!) gesagt) - dem Händler steht das Geld zu!


    Das die 60 € übertrieben sind, ist eine andere Sache und schon eine Sauerei - aber das Gesetz steht auf der Seite des Händlers...leider...ob es dir nun gefällt oder nicht.


    BTW: steht noch etwas genaueres unter dem Punkt "Asus-Support"? Also, was sie nun gemacht haben?
    Am besten du nimmst den Schriebs dann mit zu dem Service-Center, damit du überhaupt schon mal was in der Hand hast.

    Nachdem die meisten User, die unter supranasaler Oligosynapsie (und auch Morbus Bahlsen) leiden, hier endlich gesperrt worden sind, wage ich mal wieder den einen oder anderen Besuch hier...

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