ZitatOriginal geschrieben von stanglwirt
worauf bezieht sich diese aussage? nach meinem kenntnisstand ist das "wie ein eigentümer zu nutzen" generell ausgeschlossen bzw. man hat dann den wertverlust zu tragen.
Natürlich sehen die fernabsatzrechtlichen Vorschriften bei einer über die reine Prüfung der Waren hinausgehende Nutzung oder gar Verschlechterung eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers vor. Diese Vorschriften sind jedoch durchweg schwammig formuliert, so dass eine Konekretisierung der Rechtsprechung vorbehalten bleibt. Erst zum 04.08.11 musste der deutsche Gesetzgeber hier aufgrund EuGH-Rechtsprechung wiederum einschränkende Änderungen vornehmen.
In der Praxis scheitert eine Geltendmachung von Wertersatzansprüchen in aller Regel. Zum einen, da die hohen formalen Anforderungen, die an eine entsprechende Information des Verbrauchers über die drohende Wertersatzpflicht gestellt werden häufig vom Unternehmer nicht erfüllt werden.
Zum anderen trägt der Unternehmer für all diese die Wertersatzpflicht begründenden Umstände die Darlegungs- und Beweislast.
Die Führung des Nachweis einer über die reine Sachprüfung hinausgehenden Nutzung wird dem Unternehmer daher nur in krassen und eindeutigen Fällen gelingen (eindeutig nachweisbare Nutzungsdauer bzw. -intensität, Beschädigung, Verschmutzung der Ware).
Erschwerend kommt hinzu, dass es gängige Praxis ist, widerrufene Waren als neu in den Verkauf zu bringen. Es ist also durchaus nicht unwahrscheinlich, dass der neue Käufer bereits ein benutztes Gerät als Neuware erhält, was den Nachweis ein zu weitgehenden Nutzung durch den neuen Käufer noch mehr erschwert.