Unberechtigter Vollstreckungsbescheid

  • Dauerposter: :top:


    Eine Anmerkung aus eigener Erfahrung als ich mit einer Zwangsvollstreckung konfrontiert wurde:


    Die Person/Firma die den Vollstreckungsbescheid in die Wege geleitet hat, um es mal einfach auszudrücken, darf sich mit dir darüber nicht mehr persönlich unterhalten. Weitere Vorgänge, Wiedersprüche, Aufklärungen des Sachverhalts etc., müssen mit dem Amtsgericht bzw. dem Gerichtsvollzieher, welcher vollstreckt, besprochen werden. Daher reden die nicht mit Dir.


    Hintergrund dieser Vorgehensweise ist: "Alles was Du sagst, kann vor Gericht gegen Dich verwendet werden". So wurde es mir, bei einem damaligen Verfahren, seitens eines Richters am Amtsgericht, mitgeteilt. Auf meine Frage hin warum der Gläubier mir nicht antwortet sondern meine Anfragen direkt an den Gerichtsvollzieher, bzw. seinen Rechtsanwalt, weiterleitet.


    Somit ist meine Empfehlung: Sofort Wiederspruch beim zuständigen Gerichtsvollzieher einreichen und diesen begründen. Alles nur schriftlich! Und in keinem Fall mit der Firma/Personen reden die den Vollstreckungsbescheid in die Wege geleitet hat.


  • sehr treffend formuliert... :top: ergänzend ist zu erwähnen, dass diese Art der Argumentation bzw. Disksssion des f_a_w nicht nur bei solchen mit juristischem Hintergrund zu beobachten sind :) [sorry für OT]

    Galaxy Note 3 (vorher diverse iPhones)

  • Guten Morgen,


    eigentlich möchte ich niemanden wegen Betrug oder so anzeigen. Ich hätte nur ganz gerne meine Ruhe...


    Ich hab inzwischen mit Amtsgericht und Anwalt gesprochen, die ursprüngliche Adresse ist keine, wo wir jemals gewohnt haben. Da hat die Stadt wohl Mist gemacht.


    Nun haben uns Anwalt und Gericht gesagt, wir sollten einfach schreiben, dass wir das nicht sind und dann wird das Verfahren gesperrt. Um Anwaltskosten müssten wir uns mit dem gegnerischen Rechtsanwalt streiten, wenn überhaupt sollten wir nur vorsorglich Einspruch erheben, da das sonst zum Gericht geht.


    Jetzt bin ich ganz verwirrt, reicht das wirklich?

  • Was mich ein wenig wundert:


    Wo ist der Mahnbescheid geblieben? Wenn ich einen Mahnbescheid beantrage, sind alle Daten Mahnbescheid und Volstreckungsbescheid ausgefüllt. Mich würde es wundern, wenn ein Amtsgericht den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid an verschiedene Adressen schicken würde.


    @andreas80


    Mal eine ganz blöde Frage: Kam der Mahnbescheid evtl. doch und dein Mann hat ihn weggeworfen? Ich will ihm nichts unterstellen, aber wäre es vielleicht möglich?


    Es handelt sich doch nur um einen Vollstreckungsbescheid. Seit wann kann dieser bereits zur Pfändung herangezogen werden? Meines Wissens geht das nur mit einem Vollstreckungstitel.


    Also einen Einspruch per Einschreiben schicken und gut ist. Rest muss der Gläubiger dann veranlassen, wenn es eine berechtigte Forderung ist..


  • Darauf würde ich mich nicht einlassen.


    Dein Mann ist durch die Zustellung des VB und der Personenverwechselung zur Scheinpartei geworden. Legt dein Mann nun Einspruch gegen den VB ein (sinnvollerweise mit der Begründung, dass ein Identitätsirrtum vorliegt), wird er dadurch nicht zur Partei des Rechtstreits. Die Rechtsprechung des BGH billigt der Scheinpartei aber gleichwohl das Recht zu, diesen Rechtsstreit so weit zu verfolgen, bis ihre Nichtbetroffenheit in der Sache durch das Gericht (etwa durch ein Zwischenurteil) festgestellt wird, da diese daran ein berechtigtes Interesse hat.


    Es muss ihr die Möglichkeit gegeben werden, denjenigen Rechtsbehelf gelten zu machen, der zur Beseitigung des Titels gegeben ist.


    Die Kosten sind dem Kläger (hier die Firma) als Verursacher aufzuerlegen.



    Der VB ist nunmal in der Welt. Natürlich könnte man den Gläubiger auch außergerichtich dazu bringen, eine Art "Vergleich" einzugehen, in dem dieser sich zur Vermeidung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden VB nicht zu betreiben und den "Schuldner" für sämtliche aus der Verwechslung entstandenen Kosten zu entschädigen, wofür der "Schuldner" auf die Einlegung des Rechtsbehelfs des Einspruchs verzichtet.



    Aber: Wie bereits mehrfach dargelegt, kann noch heute der GV vor der Tür stehen. Trotz des Telefonats und der Auskunft des gegnerischen RA. Oder morgen, oder übermorgen...


    Von daher ist es einfach der sicherere Weg, in Einspruch zu gehen und gleichzeitig einen Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV zu stellen.


    Zumal sich die Gegenseite derzeit auf einen entsprechenden "Vergleich" wohl auch nicht einlassen wird.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von brasax
    Was mich ein wenig wundert:


    Wo ist der Mahnbescheid geblieben? Wenn ich einen Mahnbescheid beantrage, sind alle Daten Mahnbescheid und Volstreckungsbescheid ausgefüllt. Mich würde es wundern, wenn ein Amtsgericht den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid an verschiedene Adressen schicken würde.



    MB ging an Person A unter Adresse B und konnte zugestellt werden.
    VB ging dann ebenfalls an Person A unter Adresse B, konnte aber nicht mehr zugestellt werden.


    Gläubiger lässt für die Zustellung des VB eine Adressermittlung der Person A beim EMA durchführen. Das EMA baut Mist, und liefert als neue Adresse der Person A die Adresse C der namensgleichen Person D (=Ehemann von Andrea80).


    VB geht vermeintlich an Person A, in Wirklichkeit aber an Person D unter Adresse C und wird zugestellt.




    Zitat

    Es handelt sich doch nur um einen Vollstreckungsbescheid. Seit wann kann dieser bereits zur Pfändung herangezogen werden? Meines Wissens geht das nur mit einem Vollstreckungstitel.


    Der VB ist Vollstreckungstitel, § 794 I Ziffer 4 ZPO!


    Ein Mahnbescheid Vollstreckungsbescheid steht gem. § 700 I ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

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  • Muss das unbedingt ein Fachanwalt für Mahnrecht sein oder kann das x-beliebiger sein?


    EDIT: Und bekommen wir die Kosten gezahlt? Schuld hat ja eigentlich die Stadt, die die falsche Adresse rausgegeben hat.


    Nochmal EDIT: brasax: Nein, sowas wirft er nicht weg. Und die Dame beim Rechtsanwalt hat auch gesagt, dass der Mahnbescheid an die ursprüngliche Adresse zugestellt wurde (also wo wir nie gewohnt haben). Erst der Vollstreckungsbescheid liess sich dort nicht mehr zustellen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Der VB ist Vollstreckungstitel, § 794 I Ziffer 4 ZPO!


    Ein Mahnbescheid steht gem. § 700 I ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.


    Wieder was gelernt.. Danke für die Info!

  • Zitat

    Original geschrieben von andrea80
    Muss das unbedingt ein Fachanwalt für Mahnrecht sein oder kann das x-beliebiger sein?


    Da wirst du dir schwer tun, einen solchen zu finden. Den gibt es nämlich nicht.


    Gehe zum RA deines geringsten Misstrauens. Ein Tätigkeitsschwerpunkt im Forderungsmanagement kann sicherlich nicht schaden.


    EDIT: Ihr könnt dem RA gleich einen Zettel mit folgendem Inhalt überreichen:



    BGH X ARZ 255/95 vom 28.03.1995, OLG Hamm, 7 W 50/90 vom 22.02.1991.


    Zitat


    EDIT: Und bekommen wir die Kosten gezahlt? Schuld hat ja eigentlich die Stadt, die die falsche Adresse rausgegeben hat.


    Siehe dazu bereits oben. Ob das EMA für die Falschauskunft haftbar zu machen ist, braucht euch nicht zu interessieren. Das darf dann der Gläubiger im Innenverhältnis mit der Stadt klären.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von brasax
    Wieder was gelernt.. Danke für die Info!


    Hoffentlich nichts Falsches ;) Es muss VB, nicht MB heissen, siehe EDIT oben.

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