Nein, das stimmt so nicht. Die Daten müssen nur vor der Freischaltung erhoben werden, danach müssen sie nur berichtigt werden, wenn dem Anbieter eine Änderung bekannt wird (Absatz 3). Wenn dem Anbieter dies nicht bekannt wird - und er ist nicht zur regelmäßigen Überprüfung verpflichtet - muss er die Daten auch nicht berichtigen oder die SIM-Karte sperren. Selbst wenn er die Daten berichtigt, muss er sie nicht überprüfen, denn Absatz 1 Satz 3 wird in Absatz 3 nicht erwähnt. (Anmerkung: Die Datenerhebungspflicht gab es schon lange, nur wurde halt bisher nicht verlangt, dass sie auch überprüft werden müssen. Es reichte aus, wenn "irgendwelche" Daten gespeichert wurden, egal ob wahr oder nicht. Und so ist es eben bei SIM-Karten-Weitergabe immer noch, weil man das nicht geändert hat.)
Davon unabhängig sind freilich zivilrechtliche Fragen, wo viele Mobilfunkanbieter eine Weitergabe der SIM-Karte ohne Meldung untersagen. Hierzu sind sie allerdings nicht verpflichtet.