Weiterverkauf "gebrauchter" SIM-Karten

  • Nein, das stimmt so nicht. Die Daten müssen nur vor der Freischaltung erhoben werden, danach müssen sie nur berichtigt werden, wenn dem Anbieter eine Änderung bekannt wird (Absatz 3). Wenn dem Anbieter dies nicht bekannt wird - und er ist nicht zur regelmäßigen Überprüfung verpflichtet - muss er die Daten auch nicht berichtigen oder die SIM-Karte sperren. Selbst wenn er die Daten berichtigt, muss er sie nicht überprüfen, denn Absatz 1 Satz 3 wird in Absatz 3 nicht erwähnt. (Anmerkung: Die Datenerhebungspflicht gab es schon lange, nur wurde halt bisher nicht verlangt, dass sie auch überprüft werden müssen. Es reichte aus, wenn "irgendwelche" Daten gespeichert wurden, egal ob wahr oder nicht. Und so ist es eben bei SIM-Karten-Weitergabe immer noch, weil man das nicht geändert hat.)


    Davon unabhängig sind freilich zivilrechtliche Fragen, wo viele Mobilfunkanbieter eine Weitergabe der SIM-Karte ohne Meldung untersagen. Hierzu sind sie allerdings nicht verpflichtet.

  • Tja,dem Netzbetreiber fällt das vermutlich erst bei Änderungswunsch eines Dritten auf oder wenn der Erstregistrant üblicherweise >100 Jahre alt ist. :D


    Und Moin
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  • Seit dem die Registrierung notwendig ist, bekommst man aktivierte Simkarte jetzt ab 2-6 Euro pro Stück.
    Vorher gab es schon bei Kauf von mehreren Simkarten bereits ab 60 Cent pro Simkarte.


    Simkarten aus dem Hause Ay Yildiz, Lebara, Lyca wird man immer noch bei einem oder den anderen Shop ohne Registrierung bekommen.

    - iPhone 6s mit All in XL (o2)
    - Moto G5 Dualsim mit Callya und All in XL (o2)
    - Blackberry Leap 10 mit Vodafone (D2)

  • Ich hab zu dem Thema mal ne bescheidene Frage:


    Welchen Sinn macht es, eine bereits auf mich registrierte SIM ohne Umschreibung weiterzuverkaufen? Ich muss doch damit rechnen, dass der neue Besitzer irgendeinen illegalen Mist damit macht und das dann auf mich zurückfällt?

  • Zitat

    Original geschrieben von GigaTom
    Ich hab zu dem Thema mal ne bescheidene Frage:


    Welchen Sinn macht es, eine bereits auf mich registrierte SIM ohne Umschreibung weiterzuverkaufen? Ich muss doch damit rechnen, dass der neue Besitzer irgendeinen illegalen Mist damit macht und das dann auf mich zurückfällt?


    Keinen! Deshalb sollte die Karte auch auf Irgendwen/irgendwas regristriert sein.

  • Zitat

    Original geschrieben von GigaTom
    Ich hab zu dem Thema mal ne bescheidene Frage:


    Welchen Sinn macht es, eine bereits auf mich registrierte SIM ohne Umschreibung weiterzuverkaufen? Ich muss doch damit rechnen, dass der neue Besitzer irgendeinen illegalen Mist damit macht und das dann auf mich zurückfällt?


    Geld zu kriegen und eine SIM weiter zu verkaufen ist so keine Straftat.

  • Zitat

    Original geschrieben von rmol
    War es zumindest früher nicht so, dass gemäß AGB der Provider Eigentümer der SIM bleibt? Oder dass das Überlassen der SIM an Dritte per AGB ausgeschlossen ist?


    Ja,insbesondere EPS


    Zitat

    https://www.vodafone.de/infofaxe/203.pdf
    3.2 Für Mobilfunkdienstleistungen gilt, dass der Kunde
    [....]


    Bei EPS/BASE kann man sich auch eine "Hohe Vertragsstrafe" einfangen.(wenn der Käufer damit Mist baut)


    ---
    9. Pflichten des Kunden im Umgang mit der Prepaid Card
    9.1 Die Prepaid Card wird dem Kunden zum vertrags- und funktionsgerechten Gebrauch überlassen. Sie bleibt Eigentum von EPS. Der Kunde hat die Prepaid Card bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an EPS zurückzugeben. Er ist insofern vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags. EPS darf die Prepaid Card jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen.
    9.2 Die Prepaid Card ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass Missbrauch und Verlust vermieden werden.
    9.3 Der Kunde hat EPS den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der Prepaid Card unverzüglich mitzuteilen.
    9.4 Der Kunde hat EPS unverzüglich jede Änderung seines Namens oder seiner Adresse mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder telefonisch über die Kunden-Hotline erfolgen. Erforderlich ist jeweils eine Legitimation des Kunden durch Angabe einer PUK, der Geheimzahl oder – bei schriftlichen Mitteilungen – Vorlage einer Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses und der aktuellen Meldebescheinigung.
    9.5 Die Übertragung der Prepaid Card auf einen Dritten ist nur dann zulässig, wenn sich der Dritte gegenüber EPS durch ein amtliches Ausweisdokument mit Adressangabe (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung) legitimiert und eine schriftliche Übernahmeerklärung abgibt.

    9.6 Der Kunde darf seine Prepaid Card nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, um Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterzuleiten. Der Kunde darf seine SIM-Karte auch nicht zur Erbringung eines Telemediendienstes oder telekommunikationsgestützten Dienstes einsetzen. Hierunter fällt beispielsweise der Versand von Werbe-SMS, Werbe-MMS und Werbe-Emails an Nutzer eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, wenn dieser nicht manuell an einen Teilnehmer, sondern systemgesteuert an eine Vielzahl von Teilnehmern erfolgt.
    9.7 Es ist nicht gestattet, EPS-Mobilfunkdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken zu vermarkten oder Dritten zur Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine ausdrückliche schriftliche vorherige Einwilligung durch EPS vorliegt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass nur Teile der EPS-Mobilfunkdienstleistungen betroffen sind.
    9.8 Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene(n) Prepaid Card(s) ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung seiner Prepaid Card(s) zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Genehmigung durch EPS.
    9.9 Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die Prepaid Card für folgende Zwecke zu nutzen:
    9.9.1 Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem E-Plus Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen und/ oder
    9.9.2 Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN/WAN) mittels sog. GSM-Gateways (SIM-Boxen, LeastCostRouter) an das E-Plus Mobilfunknetz.
    9.9.3 Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.
    10. Schadensersatz und Haftungsbegrenzung
    10.1 Für Vermögensschäden, die von EPS, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren
    Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursacht werden, haftet EPS gegenüber ihren Kunden nach
    Maßgabe von § 44a TKG.
    10.2 In allen anderen Fällen bestimmt sich die Haftung von EPS für sich, ihre gesetzlichen Vertreter
    und ihre Erfüllungsgehilfen nach den folgenden Regelungen:
    a) EPS haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, unbegrenzt.
    Ebenso haftet EPS unbegrenzt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des
    Körpers oder der Gesundheit.
    b) Liegen die unter a) genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet EPS – gleich aus welchem
    Rechtsgrund - nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt
    wird. In diesen Fällen ist die Haftung von EPS auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
    beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
    Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
    Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren
    Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde.
    c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem
    Produkthaftungsgesetz und wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder einer
    zugesicherten Eigenschaft der von EPS zu erbringenden Leistungen. Soweit die Haftung
    ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen
    Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von EPS.
    10.3 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
    10.4 In jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden gegen Ziffern 9.6, 9.7, 9.8 und/oder 9.9 schuldet der Kunde E-Plus eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 1.250,00 pro vertragswidrig eingesetzter und/oder an Dritte weitergegebener EPS-Mobilfunkkarte. Sofern der Kunde eine juristische Person ist, haftet für den Vertragsstrafeanspruch neben der juristischen Person auch deren gesetzliches Vertretungsorgan als Gesamtschuldner, es sei denn, dass die
    vertragswidrige Benutzung der EPS-Mobilfunkkarte ohne dessen Wissen und Willen geschieht. EPS bleibt vorbehalten, neben der Vertragsstrafe gegen den gegen Ziffern 9.6, 9.7, 9.8 und/oder 9.9 verstoßenden Kunden weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine geleistete Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche von EPS anzurechnen.


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  • Na, wir sprechen hier aber nicht über Vertragskarten oder "unechtes" Prepaid. Da ist klar, dass der Betreiber die Adresse braucht und den Eigentümer und die Bankverbindung. Hier wird auch kein Vorbesitzer einfach die Abbuchungen weiter über sein Konto laufen lassen. Da macht diese Strafe vom Betreiber schon Sinn. EPS ist ja auch klar, sollte aber jeder verstehen. Beim Weiterverkauf wird das jeder vernünftige Mensch vorher stoppen.


    Es geht um echtes Prepaid und irgendwelche richtig oder falsch aktivierten SIM-Karten aus dem Bestand. Opa ist tot, aber seine SIM-Karten leben noch oder einer der vielen Besucher, die eine "Einmal"-SIM sich für Deutschland kaufen und dann zuhause sie weitergeben, weil die Gültigkeit in Deutschland mit 1 Jahr sehr lange ist (und der Kauf einer neuen für viele schwieriger geworden ist).


    Teltarif hatte darüber berichtet und aus den Äußerungen der BNetzA geht hervor:
    - es gibt kein Verbot registrierte SIM-Karten weiter zu verkaufen oder zu geben
    - es gibt keine Pflicht bei Weiterveräußerung oder -gabe die Namen der Registrierung zu ändern
    - nur der Betreiber muss - wenn er davon Kenntnis erlangt - was er bei echtem Prepaid kaum wird, dies tun
    - manche Betreiber bieten momentan gar keine Möglichkeit an, Benutzer zu übertragen
    ---> Willkommen auf dem Schwarzmarkt!!! Den man wohl gar nicht so nennen darf, denn er ist wohl auf eBay usw. sogar legal, denn es wird ja nicht gegen Gesetze verstoßen (höchstens AGBs).
    ---> Interessant wird es erst, wenn jemand (vorzugsweise aus dem Ausland) das (bisher ganz legal) online als Shop anbietet....


    Dort werden ganze 100er-Packs weiterverkauft "vorregistriert" oder "anonym". Noch zu sehr geringen Margen. Fragt sich, ob das alles Altbestände waren, die die Dealer gebunkert haben? Aber aufgrund der Bestandskarten ergibt sich eine nicht endende Quelle. Dennoch würde ich noch etwas warten mit dem Verkauf meines Portfolios -> die Preise werden wohl steigen, wenn die Bunkerbestände mal raus sind :-)

  • Das neue Gesetz ist absolut sinnfrei und macht allen nur Ärger.

    Vor dem Fragen - bei https://www.prepaid-wiki.de nachschlagen!

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