Welche Packstation ist es denn? Hast du mal geschaut, ob da 24/7 angegeben ist auf der Post-Homepage?
Ich könnte mir vorstellen, dass dieses Verhalten so nicht beabsichtigt ist
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Welche Packstation ist es denn? Hast du mal geschaut, ob da 24/7 angegeben ist auf der Post-Homepage?
Ich könnte mir vorstellen, dass dieses Verhalten so nicht beabsichtigt ist
Naja, wenn das Display nicht mehr leuchtet, kann man nichts eingeben.
naja, so wie ich o.g. Beschreibung verstehe war die Station mitte in der Benutzung Stromlos geschaltet worden = das deutet schon darauf hin das sie einfach falsch angeschlossen wurde.
Eventuell müsste man die Station unabhängig vom Parkplatzlicht anschließen, da mit dem Ausschalten des Parkplatzlichtes die Paketstation außer Betrieb gesetzt wurde.
Sonn- und Feiertag ist die Paket-Station außer Betrieb.
Eventuell müsste man die Station unabhängig vom Parkplatzlicht anschließen, da mit dem Ausschalten des Parkplatzlichtes die Paketstation außer Betrieb gesetzt wurde.
Sonn- und Feiertag ist die Paket-Station außer Betrieb.
In den Bedingungen für das Aufstellen von Packstationen nennt DHL explizit, dass ein Stromanschluß 24/7 vorhanden sein soll - Broschüre hier als pdf. Ich frage mich wie diese Packstation überhaupt genehmigt wurde, wenn in der Nacht kein Strom vorhanden ist, die eingebaute Alarmanlage im Atomaten wird da jede Nacht auslösen und hunderte € Kosten verursachen.
Vielleicht ist Abschalten der PS, aber dennoch von DHL Stromkosten für 7/24 Betrieb kassieren, eine revolutionäre neue Geschäftsidee?
ZitatDie Packstation 209 in der Industriestraße ist wegen zweier Schranken an der Zufahrt zum Großmarktgelände außerhalb der Öffnungszeiten nicht zugänglich.
Quelle: https://www.thueringer-allgeme…tion-209-id234702097.html
Schranke an der Zufahrt, ok. Aber man kann doch ein Stück laufen
Das stimmt wohl. Ich hoffe nur sie haben keine scharfen Wachhunde in den Schließzeiten
Da geht es um eine Schranke und keinen Zaun
Alles anzeigenDie Verbraucherzentrale NRW hat gegen mehrere Klauseln in den Privatkunden-AGB des Paketdienstes GLS geklagt. Im Verfahren urteilte der Bundesgerichtshof wie folgt:
Paketdienste müssen Empfänger über die erfolgte Paketabstellung informieren, um sie "in die Lage zu versetzen, die Sendung bald an sich zu nehmen".
Beförderungsausschlüsse müssen für Kunden verständlich sein. Dass "unzureichend verpackte Güter" und "Geld und geldwerte Dokumente" nicht befördert werden, sind zulässige AGB-Klauseln.
Die Formulierung, dass "verderbliche und temperaturempfindliche Güter" vom Transport ausgeschlossen sind, ist laut BGH "nicht klar und verständlich" und deshalb unwirksam.
Besteht der Verdacht auf verbotene Waren in einem Paket, darf der Paketdienst den Karton nur öffnen, wenn dies für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter (z.B. Mitarbeiter im Paketzentrum oder Pakete anderer Kunden) erforderlich ist.
Verschickt ein Privatkunde etwas Verbotenes in einem Paket, darf er nicht pauschal alle daraus folgenden Kosten tragen müssen. Die Kosten müssen verschuldensabhängig berechnet werden.
Paketdienste dürfen gegenüber Privatkunden die Haftung "für vorsätzlich oder leichtfertig verursachte Folgeschäden und Folgekosten bei Verlust oder Beschädigung eines Pakets" nicht ausschließen.
...
Nichtsdestotrotz kann das Urteil Auswirkungen auf DHL und alle anderen Paketdienste haben.
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