O2 sondernummern anrufen (0700, 0180 usw..) / Sonderkündigung

  • Guten Tag Herr Mustermann,


    vielen Dank für Ihre E-Mail.


    Wir haben unsere Tarife für Sonderrufnummern lediglich dem Marktniveau
    angemessen angepasst. Im Prepaidbereich wurden die Preise sogar bei
    einigen Nummern gesenkt.


    Der Standardtarif des Kunden wurde dabei nicht verändert. Dieser gilt
    grundsätzlich für alle Anrufe, die der Kunde tätigt. Der Preis für eine
    Sonderrufnummer wird dagegen nur dann berechnet, wenn der Kunde gezielt
    eine solche Nummer anwählt. Dies geschieht in der Regel nur im
    Ausnahmefall. Die Abrechnung der Sonderrufnummern erfolgt dabei
    gegenüber allen Kunden einheitlich zum selben Preis unabhängig vom
    jeweiligen Standardtarif des Kunden. o2 ist zudem nicht verpflichtet,
    den Zugang zu Sonderrufnummern anzubieten.


    Eine Sonderrufnummer stellt demnach eine bloße Nebenleistung dar.
    Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden in den
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist o2 berechtigt, die Preise für
    Nebenleistungen auch ohne Zustimmung des Kunden zu ändern. Nach
    Rechtsauffassung von o2 wird dadurch kein Sonderkündigungsrecht für den
    Kunden begründet.


    Die neuesten Informationen, Tipps und Services rund um o2 Germany
    erhalten Sie im Internet unter http://www.o2online.de. Wenn Sie sich dort als
    Kunde registrieren, können Sie Ihre Vertragsdaten ändern und Ihre
    Rechnung einsehen.


    Wir bitten Sie, bei Ihrer Antwort stets den gesamten Schriftverkehr
    sowie den Betreff in der E-Mail zu belassen. Danke für Ihre Mithilfe.



    Freundliche Grüße


    Ihr Team von o2 Germany


    * Online-Kunden von o2 erreichen uns aus dem Netz von o2 Germany und
    unseres Roaming-Partners T-Mobile unter 62 43 57 (0,62 EUR/Min.) oder
    aus dem deutschem Festnetz unter 09001. 62 43 57 (0,62 EUR/Min.).



    o2 (Germany) GmbH & Co. OHG ? Georg-Brauchle-Ring 23-25 ? 80992 München
    ? Deutschland ? http://www.o2.com/de


    Ust.-Id.-Nr. DE 811 889 638. Amtsgericht München HRA 70343.
    Gesellschafter: o2 (Germany) Management GmbH. Amtsgericht München HRB
    109061 und o2 (Germany) Verwaltungs GmbH. Amtsgericht München HRB
    121389, beide ebenda.
    Geschäftsführer beider Gesellschafter: Dr. h.c. Rudolf Gröger,
    Vorsitzender. Dietrich Beese. André Krause. Prof. Dr. Alexander Röder.
    Karl-Wilhelm Rohrsen. Lutz Schüler.



    Ursprüngliche Nachricht folgt:
    ------------------------


    Form Message


  • Zitat

    Original geschrieben von o2
    Eine Sonderrufnummer stellt demnach eine bloße Nebenleistung dar.


    Dass es o2 noch nicht peinlich genug ist... Also, hop, Feststellungsklage gegen o2 erheben!

    Samsung Galaxy S4: DeutschlandSIM (Allnet-Flat + 1GB Data, Vodafone-Netz)
    Samsung Galaxy S2: Klarmobil (Allnet-Flat + 500MB Data, Telekom-Netz)

  • Ok, das war klar, dass die so schreiben.


    Der entscheidende Satz ist der hier:

    Zitat

    Nach Rechtsauffassung von o2 wird dadurch kein Sonderkündigungsrecht für den Kunden begründet.

    Es wird dann wohl ?gerichtlich? geklärt werden müssen, ob diese Rechtsauffassung so richtig ist.

    Meine Meinung steht fest !
    Bitte irritieren Sie mich nicht mit Tatsachen :-))

  • Können wir das irgendwo richtig koordinieren, dass nicht jeder bei Null anfängt? Vielleicht wäre ein eigener Thread sinnvoll, wo sich nur die absprechen, die entweder Feststellungsklage erheben oder sonst im Kontakt mit einem Anwalt stehen.

  • Klar reicht eine "telekommunikative Übermittlung" aus wenn sie im Vertrag vereinbart wurde - das hab ich ja geschrieben - aber es muss eben drinstehen - bei o2 kann ich das im Moment nicht sagen weil ich gerade keine AGBs zur Hand habe - man sollte es m.E. jedenfalls vorher überprüfen ...


    Eine Sonderkündigung muss übrigens innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntwerden des/r Fehler/s verschickt werden - also gibt es eine Frist und ein Nachweis kann ggf. erforderlich werden! Daneben geht es ja abgesehen vom aktuellen Fall o2 auch darum eine Fehlinformation zu korrigieren dass ein Fax dasselbe wäre wie ein Einschreiben, was eben nicht der Fall ist ...


    "Geltendes Recht" != "Das, was im allgemeinen praktiziert wird" - wenn o2 das bislang alles egal war heisst das nicht dass das immer so bleiben muss und dass ein Gericht im Zweifelsfall für den Verbraucher entscheidet, nur weil der argumentiert: "Das haben die doch ganze Zeit immer gemacht - warum jetzt nicht mehr?"

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise
    Klar reicht eine "telekommunikative Übermittlung" aus wenn sie im Vertrag vereinbart wurde - das hab ich ja geschrieben - aber es muss eben drinstehen - bei o2 kann ich das im Moment nicht sagen weil ich gerade keine AGBs zur Hand habe - man sollte es m.E. jedenfalls vorher überprüfen ...


    Eine Sonderkündigung muss übrigens innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntwerden des/r Fehler/s verschickt werden - also gibt es eine Frist und ein Nachweis kann ggf. erforderlich werden! Daneben geht es ja abgesehen vom aktuellen Fall o2 auch darum eine Fehlinformation zu korrigieren dass ein Fax dasselbe wäre wie ein Einschreiben, was eben nicht der Fall ist ...


    "Geltendes Recht" != "Das, was im allgemeinen praktiziert wird" - wenn o2 das bislang alles egal war heisst das nicht dass das immer so bleiben muss und dass ein Gericht im Zweifelsfall für den Verbraucher entscheidet, nur weil der argumentiert: "Das haben die doch ganze Zeit immer gemacht - warum jetzt nicht mehr?"


    meiner meinung nach, kann es keine frist dafür geben, da O2 die preiserhöhung ja schließlich still und leise und ohne den kunden zu informieren vorgenommen hat. es kan u.U. lange dauern, bis jeder einzelne dies gemerkt hat.

  • Wann checkt Ihr eigentlich mal, dass O2 ohne einen Prozeß hier niemanden aus dem Vertrag lässt? Also, d.h. zum Anwalt gehen und nicht hier rumbetteln, dass irgendjemand eine "kostengünstige" Lösung präsentiert. Wer keinen Rechtsschutz hat, sollte sich allerdings genau überlegen, ob er das Ding bis zum Schluß durchzieht. Allen anderen sage ich, kommt in die Puschen und lauft zum Anwalt eures Vertrauens. Und jetzt bloß nicht den Schwanz einziehen. Auf gehts!! :top:

    "Jeder, der wie ich ein fanatischer Liebhaber der Kleinelektronik ist, weiß, dass man Geräte alle paar Wochen wechseln muss, will man den Zustand tiefer Befriedigung erhalten, den diese Objekte in frischem Zustand erzeugen." Dieter Nuhr - wie recht er doch hat!!

  • Ich behaupte einmal das Gegenteil. Es wird keinen Prozess eines Privatkunden geben. O2 wird die betreffenden Kunden vorher "aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" aus dem Vertrag lassen. Natürlich erst dann, wenn eine Klage eingereicht wurde. Aber zu einem Prozess wird O2 es nicht kommen lassen.


    Wenn einer Klagen muss, dann sind es Verbraucherschutzverbände.

  • Zitat

    Original geschrieben von KingBoa
    ... und ohne den kunden zu informieren vorgenommen hat. es kan u.U. lange dauern, bis jeder einzelne dies gemerkt hat.


    Und an dem Tag, an dem Du es gemerkt hast musst Du aber zuerst widersprechen - in dem Widerspruch musst Du nachweisen wann und wo Du davon erfahren hast - am stichhaltigsten ginge dies in unserem aktuellen Beispiel z.B. mit dem Zeitungsartikel oder einer aktuellen Rechnung - beides hat ein Datum - da hast Du Deine Frist ...

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • sunrise: Das stimmt nicht. Früher gab es einmal eine 4- Wochenfrist, die für Änderungen der AGB galt. Dies war im TKV geregelt. Diese Vorschrift gibt es aber nicht mehr.
    Einschlägig ist vielmehr § 314 III BGB, wonach der Berechtigte (also der Kunde) nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen kann, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
    Da O2 keinem von der Erhöhung erzählt hat, weiss der Normalkunde also auch nichts von einem Kündigungsgrund. Eine Ausnahme sind nur Leute, die Bereits widersprochen haben. Diese können jetzt nicht ein halbes Jahr warten und dann plötzlich Kündigen. Das muss schon zeitnah zum Widerspruch, bzw. zur Fristsetzung geschehen.

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