ZitatOriginal geschrieben von Timba69
Langsam glaube ich, das die geschichte nicht ganz stimmt, oder was Elementares fehlt...
Das trifft den Nagel exakt auf den Kopf. Je mehr der TE schreibt, um so größer wird das Informationsdefizit. :p
Frankie
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ZitatOriginal geschrieben von Timba69
Langsam glaube ich, das die geschichte nicht ganz stimmt, oder was Elementares fehlt...
Das trifft den Nagel exakt auf den Kopf. Je mehr der TE schreibt, um so größer wird das Informationsdefizit. :p
Frankie
Vielen dank für die Hilfreichen Antworten,
Leider ist im Thread kaum noch was vernünftiges zu erwarten, bis auf wenige ausnahmen.
Die Personen werde ich nun lieber per PN um Rat fragen wenn sie damit einverstanden sind und plädiere dafür den Thread einfach zu schließen.
bitte nicht - ich will wissen, wie es zu ende geht..!
Richtig...der Thread geht jetzt schon 11 Seiten lang (und für einen Straßenverkehrsthread bei TT ist das gewaltig
) - da würden wir das Ende schon gerne mitbekommen.
Du musst das ja auch nicht persönlich nehmen; aber die Geschichte ist nunmal so dermaßen abgefahren, dass man es kaum glauben kann.
Wenn du dann wirklich nichts vergessen hast zu schreiben, ignorier die Beiträge einfach.
bin auch für die weitere Berichterstattung! ![]()
Fakt ist, (und das kannst du mir glauben, ich habe das studiert), das die Geschichte so nicht ganz hinhaut.
Wenn die STA das Verfahren einstellt (170 StPO?), dann wird der Richter nicht zur Haupverhandlung gegen dich Laden, es sein denn, als Zeuge gegen deinen Beifahrer (Achtung: Aussagepflicht!).
Aber in der gleichen Sache in deiner Person?
Ich habe es hier schon mal geäußert, man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, das die ganze Sache frei erfunden ist.
Hmm ... welchen Sinn sollte das haben?
Zumal für ein Mitglied, das keine "Eintagsfliege" ist.
Andererseits zeigt sich unser Roadrunner absolut desinteressiert, an der Aufklärung manchen Widerspruchs mitzuwirken.
Letztlich bin aber auch ich gegen eine Schließung des Threads. Nachdem er wieder ober war, hatte ich mich daran erinnert, dass ich noch eine andere Frage nicht für abschließend geklärt halte:
Nämlich die, ob die Wegegrafen der Landesfürsten berechtigt sind, mit winkenden Bewegungen in den fließenden Verkehr einzugreifen. Die Lösung war mir zwischenzeitlich begegnet - an diesen Fred hatte ich allerings nicht mehr gedacht.
Ich werde mal sehen, ob ich die Quelle wiederfinde ...
Frankie
Erg.:
Zunächst versuche ich, die bisherigen Ergebnisse noch einmal zusammenzufassen.
M.E. besteht weitgehende Eingkeit, dass Beamte der Ordungsbehörden zu verdachtsunabhängigen Eingriffen in den Straßenverkehr nicht berechtigt sind.
Die Frage der verdachtsabhängigen Anhaltungen ist dagegen noch kontrovers.
Die diesbezügliche Argumentation der mir begegneten Quelle war jedenfalls wie folgt:
Das dem Bund in Art. 74 Abs.1 Nr.1 GG gewährte Vorrecht einer für das Bundesgebiet einheitlichen Gesetzgebung im Bereich der Strafrechtspflege hat der Bund unbestreitbar für sich reklamiert und Gestze wie StGB, StPO, OwiG nebst Begleitvorschriften erlassen.
Für landesrechtliche Regelungen und Ermächtigungen (etwa zugunsten von Kommunalbeamten) ist in diesen Bereichen daher kein Raum. Sie entfalten allenfalls den Charakter bedruckten Papiers.
Damit erklärt sich der (ich glaube von Timba benannte) scheinbare Widerspruch in der Behandlung von Ordnungsbehörden und Vollzugsdiensten von Zoll und Bundespolizei:
Den Vollzugsdiensten der (Bundes-)Behörden sind die entsprechenden Ermächtigungen naturgemäß durch Bundesgesetz erteilt worden. Und der Bund hat in der Tat das (derzeit reklamierte und damit ausschließliche) Recht, Regelungen in diesem Bereich zu erlassen.
Daraus folgt (un)mittelbar:
Identitätskontrollen sind Beamten der Ordnungbehörden durchaus erlaubt - keinesfalls aber die Anwendung von Zwang zu deren Durchdetzung (etwa durch Anhaltegebote an den fließenden Verkehr).
Die Landesfürsten müssen leider draußen bleiben ... könnte der Volksmund formulieren. :p
Frank aus wedau
Anhaltezeichen der Polizei deutest Du als Zwang? Das hauen mit derselbigen würde ich als unmittelbaren Zwang unter Beachtung der Rechtsvorschriften verstehen. Aber so? Oder stehe ich auf einer oder mehrerer Leitungen?
§ 36 V StVO regelt doch die Verkehrskontrolle u.a. zur Feststellung der Verkehrstüchtigkeit.
Eine solche Kontrolle lässt sich doch allemal begründen.
Somit verdachtsunabhängige Verkehrskontrolle.
Nichtsdestotrotz möchte ich auch das Ergebnis dieser Geschichte erleben. Wo ist denn der Termin? Der ein oder Andere würde bestimmt gerne gucken kommen ![]()
ZitatOriginal geschrieben von connery
...
§ 36 V StVO regelt doch die Verkehrskontrolle u.a. zur Feststellung der Verkehrstüchtigkeit.
...
Um den geht es ja gerade nicht (mehr). Wenn Du interessiert bist, kannst Du ja mal einige Seiten zurückblättern. Zu diesem Punkt ist meiner Einschätzung nach schon Einigkeit erzielt.
Zum Zwang:
Ich habe mir erlaubt, zwischen der Ausübung von Zwang und dessen Androhung nicht zu unterscheiden. Denn wer zur Ausübung von Zwang nicht berechtigt ist, darf ihn auch nicht androhen. Und letzteres kann auch durch eindeutige Gesten erfolgen.
Und wer bei polizeilichem Anhaltegebot statt auf die Bremse auf's Gaspedal tritt, wird wissen, was ihn erwarten kann: Unmittelbarer Zwang anstelle von freundlichem Hinterherwinken.
Frankie
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