Betreten einer Wohnung ist keine Durchsuchung im Sinne des §37 ASOG Berlin bz. 104 StPO (Nachtzeitschranke) Bitte differenzieren..:.-)
Auch passiv Widerstand kann strafbar sein. Vgl. 113 StGB und 240 STgb (NÖtigung)
Kenne ich, nur zu Gut, Vorsatz muß nicht gegeben sein, es reicht in bestimmten Fällen lediglich Fahrlässigkeit.
Auch wenn die Amtshandlung unrechtmäßig war, entfällt lediglich der §113 StGB als Lex-Spezialis, Lex-Generalis (KV, Nötigung, etc) stehen trotzdem weiter im Raum.
Wichtig ist eher die Unrechtmäßigkeit beim Thema Vorsatz/Fahrlässigkeit.
Wieso unterstellst du der Polizei jetzt plötzlich, das sie lügt? Ich würde dich einfach fragen, wo der Vorteil der Polizei für eine Lüge liegen sollte, im Gegensatz zum TE ( unter Hinzuziehung der jetzt bekannten Fakten)
Grob erklärt ist das richtig...:-)
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