Eine ältere Dame hat ein Problem, das ich nun zu lösen versuche:
Sie war gestürzt. Auf einen Notruf bei der 112 wurde sie durch einen Krankenwagen (der für mich wie ein Rettungswagen aussah, aber angeblich keiner war) in die nahegelegene Unfallklinik transportiert. Sie war absolut bewegungsunfähig, selbst mit Hilfe war sie nicht gehfähig.
Im der Unfallklinik konnte ein Bruch nicht diagnostiziert werden, so dass eine Weiterbehandlung in der Städtischen Klinik erfolgen sollte. Da dort kein Bett frei war, brachte man sie per Krankentransport zunächst in ihre Wohnung. Von dort wurde sie einen Tag später mit dem Krankenwagen in die Städtische Klinik gebracht.
Nun bekam sie für den Hin- und Rücktransport zur Unfallklinik zwei Rechnungen der Feuerwehr Duisburg mit der Begründung, sie müsse die Rechnungen selbst zahlen, weil keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse vorgelegen habe.
Die Sachbearbeiterin der FW beharrt darauf, eine nachträglich erfolgte Genehmigung ändere daran nichts. Wenn die Krankenkasse was anderes behaupte, sei das Unfug - nur sie habe Recht (so sagte sie tatsächlich).
Die Krankenkasse will die Kosten erstatten, dazu müsste sie von der Feuerwehr aber eine Rechnung auf den Namen der Krankenkasse zugesandt bekommen. Das verweigert die Sacchbearbeiterin der Feuerwehr. Mit der auf den Namen der Dame ausgestellten Rechnung sei die Angelegenheit für sie erledigt und sie werde rein gar nichts mehr tun. Falls die Dame nicht zahle, würde sie eine Mahnung von der Vollstreckungsstelle erhalten und im Anschluss würde dann vollstreckt. Basta!
Es läuft nun wohl alles auf dieses Vollstreckungsverfahren hinaus.
Hinzu kommt, dass die Dame vollkommen dement und nicht handlungsfähig i.S. von § 12 VwVfG NRW ist und den Verwaltungsakt (Rechnung, die ohne gerichtliches Verfahren vollstreckbar ist) möglicherweise daher gar nicht wirksam entgegennehmen konnte. Da sie noch bei klarem Verstand eine Vollmacht für ihren Ehemann erteilt hatte, wird eine Betreuung nicht angeordnet - warum auch?
Die Sachbearbeiterin der FW steht auf dem Standpunkt, solange keine Betreunung eigerichtet sei, sei sie handlungsfähig i.S. des VwVfG.
Da die Sachbearbeiterin der FW die Abrechnung mit der Kasse verweigert und daher nach Auskunft der Kasse keine Erstattung erfolgen kann, wäre es das einfachste, wenn der Verwaltungsakt nicht wirksam geworden wäre.
Oder kennt hier jemand eine Patentlösung? Ich frage mich ohnehin, warum die FW für Leistungen im privaten Geschäftsbereich (wo sie mit anderen Unternehmen konkurriert), vollstreckbare Verwaltungsakte betreffend die Beförderung erlassen kann, wogegen ihre Mitbewerber auf den rechtsweg angewiesen sind. Ist das nicht ein nach EU-Recht unzulässiger Wettbewerbsvorteil?
Frankie