Falls die Linke in Berlin 2 oder gar 3 Erststimmwahlkreise gewinnt, dann könnte auch dort der Fall eintreten, das ein oder zwei der ‚Gewinner‘ selbst gar nicht im Bundestags sitzen würden.
https://www.wahlrecht.de/bundestag/index.htm
Die Wahlkreisklausel steht nicht im Bundeswahlgesetz, sondern beruht auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die nach § 31 BVerfGG Gesetzeskraft hat. Früher wurde die Wahlkreisklausel „Grundmandatsklausel“ genannt. Dieser Begriff passt aber nicht mehr, da sich bei den Wahlkreissiegen nicht zwingend um Mandate handeln muss. Gewinnt eine Partei die drei Wahlkreise beispielsweise in einem Bundesland, in dem ihr nach den Zweitstimmen nur zwei Sitze zustehen, erhält sie nur zwei der drei Wahlkreissitze; dennoch wird die Ausnahme von der Fünfprozenthürde durch den dritten Wahlkreis trotz Nichtzuteilung aktiviert, so dass die Partei auch in anderen Bundesländern an der Sitzverteilung nach Zweitstimmen teilnimmt.