Bundesrichter prüfen Widerrufsrecht für eBay-Kunden

  • Hallo,


    hier findet man mal einen - meiner Meinung nach - sehr interessanten [URL=http://www.gmx.net/de/themen/computer/internet/themadestages/481448,cc=000000149100004814481HxCxn.html]Bericht[/URL] gefunden.


    Mal eine Zitat daraus:

    Zitat

    Nach Paragraf 156 BGB zeichnet sich eine Versteigerung dadurch aus, dass "der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande kommt". Dies ist bei einer Internetauktion - streng formell genommen - nicht der Fall. Der BGH prüft nun aber, ob diese Bestimmung erweiternd ausgelegt werden könnte. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird am 3. November verkündet.


    Das könnte einen grundsätzlichen Umschwung bei INet-Auktionen bedeuten, un den Spaß von eBay gründlich verringern. :(


    MfG

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Ich hoffe es einfach mal nicht. Da genauso wie beim Fernabsatzgesetz die Leute nicht den wahren Sinn dahinter erkennen sondern es oft nur als kostenlose Möglichkeit sehen irgendwas auszuprobieren. Leider wird das ganze einfach nur oft ausgenutzt. Und als Händler schaut man in die Röhre.

  • Zitat

    Original geschrieben von D3xt3r
    Und als Händler schaut man in die Röhre.

    Naja, bestimmt haben auch schon manche Kunden in die Röhre geschaut.. Also in sofern.


    Mit dem Konzept von AdministratorDr könnte man sich anfreunden.
    Denn ein Wiederrufsrecht bei Auktionen, da würde der ganze Sinn verloren gehen. Ich geh ja auch nicht auf den Flohmarkt und kaufe etwas und reklamiere eine Woche später etwas beim Verkäufer.


    Derzeit geht allerdings auch eine Abmahnwelle durch EBay wegen der Impressumspflicht. Und viele Händler halten sich noch nicht einmal daran.
    Schlecht wäre natürlich auch eine Spaltung in EBay Business und EBay Privat. Händler könnten im Business Bereich verkaufen, und für Privat Personen (für die andere Vorgaben gelten) können im Privatbereich annoncieren.

    "Irgendwie haben die Leute das mit der Meinungsfreiheit falsch verstanden, man darf eine Meinung haben, man muss nicht. Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten."
    - Dieter Nuhr

  • Das ist mal wieder typische Volksverblödung, denn dass für ein gesetzliches Widerrufsrecht (mal unabhängig von der Art des Vertragsschlusses) überhaupt erst ein Fernabsatzvertrag vorliegen muss, also ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher , wird an keiner Stelle erwähnt.


    Das "Aus für das ebay-System" lol...


    Private Verkäufer stehen auch zukünftig, falls der BGH den § 156 bei ebay-Auktionen für nicht einschhlägig erklärt, nicht anders da als bisher.


    Das hätte man vielleicht herausstellen sollen, aber wenn man keine Ahnung hat :(

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Wenn man bei eBay was verkauft kann man doch als Verkäufer bei Zahlungs- & Versandart festlegen ob man dem Käufer ein 14 tägiges Rückgaberecht einräumt. Reicht IMHO völlig aus.


    PS: booner, wie war das bei der Signatur mit nicht mehr als 5 Zeilen ;) .

  • Zitat

    Original geschrieben von BigDaddy
    PS: booner, wie war das bei der Signatur mit nicht mehr als 5 Zeilen ;) .


    Ist nur 'ne Frage der Auflösung! ;)
    Stell mal auf 1280 x 1024 und schon sinds fünf Zeilen!



    Chris

  • Zitat

    Original geschrieben von me too.
    Ist nur 'ne Frage der Auflösung! ;)
    Stell mal auf 1280 x 1024 und schon sinds fünf Zeilen!



    Chris


    Ja? Bei mir sinds 4 Zeilen. :D


    BTT: Ich hab den Leitartikel der SZ heute auch mit Unverständnis gelesen. Wo liegt denn der große Unterschied? Bisher gibts meiner Erfahrung nach doch auch nur zwei Gruppen: Händler, die ihre Produkte per SK anbieten sowie Privatverkäufer.
    Auktionen von Händlern habe ich persönlich bisher selten erlebt. Dass man beim Händler-SK das Widerrufsrecht hat versteht sich doch von selbst, schließlich haben viele nebenher auch noch einen echten Onlineshop.


    Von daher frage ich mich, wo denn bitte die große Veränderung kommen soll?

    Walking on water and developing software from a specification are easy if both are frozen.
    – Edward V Berard

  • Zitat

    Original geschrieben von xoduz
    BTT: Ich hab den Leitartikel der SZ heute auch mit Unverständnis gelesen. Wo liegt denn der große Unterschied? Bisher gibts meiner Erfahrung nach doch auch nur zwei Gruppen: Händler, die ihre Produkte per SK anbieten sowie Privatverkäufer.
    Auktionen von Händlern habe ich persönlich bisher selten erlebt. Dass man beim Händler-SK das Widerrufsrecht hat versteht sich doch von selbst, schließlich haben viele nebenher auch noch einen echten Onlineshop.


    Von daher frage ich mich, wo denn bitte die große Veränderung kommen soll?


    Es wird keine große Veränderung kommen (egal wie der BGH entscheiden wird).
    Ich muss nachher mal in der SZ suchen, aber bisher waren sämtliche Artikel wie die bei teltarif, verivox und nicht zuletzt gmx (aus juristischer Sicht) miserabel recherchiert.


    Da wird bald der "nach neuem BGH-Recht schließe ich mein Wiehderrufsrecht aus" Wahnsinn kommen, wenn die Leute so verdummt werden. Dann hab ich eine 6 Zeilen Sig :D


    Daswas du ansprichst sind die großen Powerseller, die haben zu 95% nur SK eingestellt. Aber gerade kleinere Händler haben einen deutlichen Anteil ihrer Waren im Auktionsformat eingestellt. Und viele handeln unternehmerisch ohne es wahrhaben zu wollen.


    Der Deckmantel des § 156 I (i.V.m. 312d IV Nr. 5) BGB wird bislang aber auch nicht selten bei reinen SK genutzt, um sich vor demWiderrufsrecht zu drücken.




    Zitat

    Original geschrieben von BigDaddy


    Wenn man bei eBay was verkauft kann man doch als Verkäufer bei Zahlungs- & Versandart festlegen ob man dem Käufer ein 14 tägiges Rückgaberecht einräumt. Reicht IMHO völlig aus.



    Aber auch ebay kann sich nicht über deutsches Gesetz hinwegsetzen. Wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht für den Käufer besteht, dann besteht dieses auch weiterhin, auch wenn man die von dir genannte Option bei ebay nicht auswählt.


    Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist prinzipiell nicht abdingbar, es kann höchstens durch ein Rückgaberecht ersetzt werden, wobei der Verbraucher aber nicht schlechter als durch die gesetzlichen Regelungen gestellt werden darf.



    Zitat


    PS: booner, wie war das bei der Signatur mit nicht mehr als 5 Zeilen .


    Bei mir sind es 5 Zeilen (aber auch erst seit dem Sendo-Banner, vorher waren es nur vier). Die 5-Zeilen Vorgabe bringt ohne Referenzauflösung nicht weiter. Und dumm wenn es durch seitliche banner über Nacht dann eine Zeile mehr wird und man schuldlos zum Signaturverbrcher wird...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von me too.
    Ist nur 'ne Frage der Auflösung! ;)
    Stell mal auf 1280 x 1024 und schon sinds fünf Zeilen!

    Nee danke lass mal, ich surfe ungerne mit ner Lupe in der Hand :D;) .

    Zitat

    Original geschrieben von booner
    Aber auch ebay kann sich nicht über deutsches Gesetz hinwegsetzen. Wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht für den Käufer besteht, dann besteht dieses auch weiterhin, auch wenn man die von dir genannte Option bei ebay nicht auswählt.


    Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist prinzipiell nicht abdingbar, es kann höchstens durch ein Rückgaberecht ersetzt werden, wobei der Verbraucher aber nicht schlechter als durch die gesetzlichen Regelungen gestellt werden darf.

    Jetzt mal von den Gesetzen abgesehen finde ich es trotzdem Blödsinn. Wenn ich als privater (!) Verkäufer kein Rückgaberecht einräume dann finde ich daß es doch die Entscheidung des Käufers sein sollte ob ich bei solch einem Verkäufer einkaufe oder nicht. Er muss ja schließlich nicht bei mir kaufen. Nebenbei denke ich aber auch daß solche Gesetzesideen eher dazu dienen den Internethandel zu schwächen um den normalen Einzelhandel etwas mehr zu stützen, was ich wiederum nicht so schlecht finde. Immerhin sichert das dann meinen jetzigen Arbeitsplatz :) .


    MfG BigDaddy

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