Hallo,
hier findet man mal einen - meiner Meinung nach - sehr interessanten [URL=http://www.gmx.net/de/themen/computer/internet/themadestages/481448,cc=000000149100004814481HxCxn.html]Bericht[/URL] gefunden.
Mal eine Zitat daraus:
ZitatNach Paragraf 156 BGB zeichnet sich eine Versteigerung dadurch aus, dass "der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande kommt". Dies ist bei einer Internetauktion - streng formell genommen - nicht der Fall. Der BGH prüft nun aber, ob diese Bestimmung erweiternd ausgelegt werden könnte. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird am 3. November verkündet.
Das könnte einen grundsätzlichen Umschwung bei INet-Auktionen bedeuten, un den Spaß von eBay gründlich verringern. ![]()
MfG