Anzeige wg. Betrunkenen Beifahrer?

  • Frank, Du hast Recht...die Verwaltungsbehörden dürfen nicht "auf Tutti" in den fließenden Verkehr eingreifen. Dies wäre nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr, beispielsweise bei einem stark qualmendem PKW, möglich.


    Die sog. "Allgemeine Verkehrskontrolle" steht nur Beamten der Polizei zu. Die Rechtsgrundlage hierzu ergibt sich aus § 36 V StVO.


    Zitat

    Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

    Lieber Fernsehsüchtig als Radioaktiv!

  • Frank ud lüni:


    Der §36 StVO spielt in diesen Zusammenhang keine Rolle, denn der §36 Abs. 5 spricht nur in Fällen des §36 von Polizeibeamten.


    Beachte §44 und §47 StVO (Sachlich-örtliche Zuständigkeit = Ermächtigung, beachte Unterscheidung: Mit Polizei ist gemeint - Polizeivollzugsdienst(!), nicht Behörde)


    Das verdachtsabhänige Anhalten regelt sich in und nach den Vorschriften zur Identitätsfeststellung. Diese ist unstrittig immer dann gegeben, wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 OwiZuVO) die Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vorliegt.


    Das verdachtsunabhängige Anhalten ist der Polzei vorbehalten.


    Es reicht in diesem Zusammenhang aber aus, wenn ein Polizeivollzugsdienstleistender die Anordnung dazu erteilt.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Norbert100

    Der diskutierte Tatbestand ist in § 315c StGB in der Tat nicht aufgeführt.


    Aber könnte § 315b Abs 1 (Punkt 3) nicht herangezogen werden?


    Worauf ich eigentlich hinaus wollte: Es könnte ja sein, dass für einen solchen Tatbestand bereits ein Urteil vorliegt oder ein Kommentar.



    § 315 b StGB kann in dieser ganzen Geschichte ÜBERHAUPT nicht herangezogen werden, deine zitierte Frage hier nur als Beispiel.


    Bei diesem § geht um um Eingriffe von Außen (!) in den Straßenverkehr. Der Teilnehmer am Straßenverkehr selbst kann diesen Tatbestand regelmäßig nicht erfüllen. Schon die Androhung einer Anzeige deshalb ist Quatsch (mit Soße).


    Auch sonst dürfte das besprochene Verhalten keinen Straf- oder OWi-Tatbestand erfüllen.

    Freunde der Sonne

  • Wann wird das Thema eigentlich bei Babsi Salesch "verfilmt"? :D

    "Ein Volk sollte keine Angst vor seiner Regierung haben, eine Regierung sollte Angst vor ihrem Volk haben."

  • Zitat

    Original geschrieben von diger
    Wann wird das Thema eigentlich bei Babsi Salesch "verfilmt"? :D


    ...erst wenn der betrunkene Freund gar nicht im Auto war... :D

  • Zitat

    Original geschrieben von diger
    Wann wird das Thema eigentlich bei Babsi Salesch "verfilmt"? :D


    Gar nicht ... und wenn man bedenkt, dass Frau S. auch in den aktuellen Folgen noch das Verfahrensrecht aus ihrer Jugendzeit anwendet, wäre uns damit sicher nicht geholfen. :D


    Wir wollen FAKTEN, FAKTEN, FAKTEN ... und "wo der Frosch die Locken hat", hat uns einer der in jeder Salesch-Sendung präsenten Asis vom Dienst längst erklärt. :mad:


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    und wenn man bedenkt, dass Frau S. auch in den aktuellen Folgen noch das Verfahrensrecht aus ihrer Jugendzeit anwendet, wäre uns damit sicher nicht geholfen. :D


    Aha, keine Ahnung. Ich gucke solche Sendungen nicht. Ich dachte halt nur, das diese ganzen Laienjuristen irgendwie ganz gut in so was rein passen würden :D

    "Ein Volk sollte keine Angst vor seiner Regierung haben, eine Regierung sollte Angst vor ihrem Volk haben."

  • Nee ... hier zählen nur Fakten und reale Vorschriften ... und solche, die einen Ordnungsbeamten zum Anhalten von Fahrzeugen berechtigen, kann ich auch nach längerem Suchen nicht finden:


    Zitat

    Original geschrieben von Timba69
      Frank ud lüni:
    ...
    Das verdachtsabhänige Anhalten regelt sich in und nach den Vorschriften zur Identitätsfeststellung. Diese ist unstrittig immer dann gegeben, wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 OwiZuVO) die Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vorliegt.
    ...


    Das soll unstrittig sein?


    Vorschriften zur Identitätsfeststellung hin oder her. Für jeden, der am Straßenverkehr teilnimmt (und sei es auch der Fußgänger in einer Uniform des zuständigen Ordnungsamts), gelten vorrangig erst einmal die Vorschriften von StVG und StVO. Die sind für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich. Landesfürsten die meinen, in ihrem Landrecht abweichendes anordnen zu müssen, können das zwar tun - aber halt ohne Wirkung für oder gegen den Bürger.


    Auch für den Autofahrer gilt die StVO. Der müsste anhalten, wenn der winkende Ordnungshüter ein Verkehrzeichen (oder -einrichtung) i.S. von §§36-43 StVO wäre. Und hier ist es wirklich unstrittig, dass der Autofahrer wegen des Bestimmtheitsgebots dort nicht aufgeführte Zeichen auch nicht beachten muss. Da der Ordnungsbeamte (im Gegensatz zum Polizeibeamten) nicht genannt ist, darf er allenfalls darauf hoffen, dass der Fahrzeugführer freundlich zurückwinkt. Und das unabhängig von jeder Verdachtslage.


    Was nützt es, dem Ordnungsbeamten, wenn ihm das Landesrecht eine Befugnis zum Winken erteilt und der Fahrzeugführer nach dem für ihn vorrangig geltenden Bundesrecht am besten weiterfährt. Sonst könnte die Polizei ihm vielleicht noch die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs durch ein unnützes Bremsmanöver zur Last legen. :p


    Zudem: Die Zuständigkeit zur Verfolgung vom Ordnungswidrigkeiten berechtigt lange noch nicht zur Anwendung von Zwang.


    Für ein Anhalterecht durch die Ordnungsbehörde bedürfte es einer ausdrücklichen Ermächtigung hierzu durch den zuständigen Gesetz- und Verordnungsgeber. Also lieber Timba69 ... lass doch mal Zahlen (§§) und Buchstaben sprechen.


    Frankie

  • Frank:


    Ganz ernsthaft: Lies dich bitte in die Materie ein. Das StVG und die StVO sind keine vorrangigen Vorschriften zur Identitätsfeststellung. Diese regelt sich ausschließlich im OwiG und analog dazu in der STPO.
    Die StVO regelt nur die Tatbestände und Einzelvorschriften.
    Und du meinst ja wohl nicht im Ernst, das "Anordnungen, die die Innenbehörde (deine Aussage: Landesfürst) erlässt" keine Gültigkeit für dich haben?


    Des weiteren machst du einen elementaren Denkfehler: Denn woher willst du wissen, das die konrollierende Person nicht ermächtigt ist bzw. der Polizei gleichgestellt ist?


    Dreh und wende es, wie du willst, es ist tatschlich rechtlich zulässig, das sich Ordnungsdienstmitarbeiter kontrollieren.


    Auch die Zwangsgesetze der Lander gelten zumeist für die Ordnungsbehörden und auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berechtigen zur Anwendung von unmittelbaren Zwang, da sich die Eingriffsbefugnisse dirket aus der StPO ergeben. Es sind nur diverse Formvorschriften zu wahren, die ich dir gerne aufzählen kann, wenn du magst.


    Zahlen und Fakten kann ich dir nur direkt für Berlin liefern, da ich a) meinen Abschluß an der Uni hier gemacht habe und somit ich nur die Landesgesetze Berlins kenne....der Rahmen aber immer gleich ist.


    Die Ermächtigung kannst du in den (Gesetzes-) Veröffentlichungsblättern der Länder bzw. der Behördern erlesen.



    Dazu kommt: Nach deiner Interpretation dürften dich die Bundespolizei und der Zoll auch nicht anhalten, da beides nicht Polizeibehörden im Sinne der StVO sind.
    Dürfen sie aber dank der Verwaltungsverfahrensvorschriften aber trotzdem...:-)

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    ...
    Des weiteren machst du einen elementaren Denkfehler: Denn woher willst du wissen, das die konrollierende Person nicht ermächtigt ist bzw. der Polizei gleichgestellt ist?


    Es mag ja sein dass der dazu berechtigt ist mich anzuhalten und meine Personalien festzustellen, das heißt aber nicht im Umkehrschluss dass ich verpflichtet bin anzuhalten.
    Denn woher soll ich denn wissen bevor ich angehalten und den Dienstausweis kontrolliert habe dass diese Person ermächtigt ist? Da könnte ja jeder kommen ;)
    Bei einem Polizei- Zoll- oder Bundespolizei-Beamten ist das dagegen recht offensichtlich, wenn da aber nur ein Männchen im grünen Norweger ohne jegliches Hoheitszeichen am Straßenrand winken würde und nicht offensichtlich Hilfe benötigt würde ich auch höchstens zurückwinken.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!