Anzeige wg. Betrunkenen Beifahrer?

  • Naja, ein staatsanwaltschaftliches "NICHTS-Anfangen" sieht von der Formulierung her aber anders aus. Wenn von einer Strafverfolgung abgesehen wird, klingt das eher nach § 153 StPO und nicht nach dem "NICHTS" nach § 170 Abs. 2 StPO ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von loyo
    klingt das eher nach § 153 StPO und nicht nach dem "NICHTS" nach § 170 Abs. 2 StPO ;)



    ...und wo ist da der Unterschied? :)



    Der TE kann doch weiterhin seinen betrunkenen Kumpel durch die Gegend chauffieren und nicht im Geringsten damit rechnen müssen, sich vor einem Gericht dafür rechtfertigen zu müssen... Reicht das nicht? :D

  • Im ersten Moment ja, in beiden Fällen ist die Sache für den Beschuldigten erledigt.


    Wird das Verfahren nach § 170 StPO eingestellt, wegen "es ist nichts dran" an dem Vorwurf sind sämtliche Daten aus polizeilichen Kriminalaktennachweis zu löschen.


    Wird nach § 153 StPO wegen geringer Schuld eingestellt dürfen die Daten weiter gespeichert bleiben.


    Grundsätzlich auch ohne Bedeutung für den Betroffenen.


    Bei einer polizeilichen Kontrolle können die Daten aus dem Kriminalaktennachweis überprüft werden. Kommt es jetzt zu einem Treffer bei einer Verkehrskontrolle wird dann genauer hingeschaut. Kann man sportlich sehen, weil es einen adelt wenn die Cops näher hinsehen oder aber, wenn man eher sein Leben beschaulich verbringen möchte, gelegentlich mal bei der aktenführenden Dienststelle nachfragen und ggf. auf Löschung drängen.


    Gruß


    Fran

  • Eine Einstellung nach §153 StPO setzt aber eine begangene Straftat voraus.


    Hier sehe ich den einstellenden Staatsanwalt in der Pflicht, dem Betroffenen zumindet mitzuteilen, wegen welcher Straftat er das Verfahren denn eingestellt hat (also die grundsätzlich strafbare Tathandlung, an der es m.E. schon mangelt).


    Wie ich schon geschrieben hatte und Mozart auch bestätigt hat:


    Bei TT ist man mit dem Ergebnis keineswegs zufrieden - jedenfalls nicht ohne nähere Begründung der Entscheidung. :p


    Die Entscheidung ist zwar nicht mit formalen Rechtsbehelfen anfechtbar - eine Gegenvorstellung (notfalls auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde) ist aber immer zulässig.


    Wie Fran schon geschrieben hat: De facto ist eine Einstellung nach §153 StPO ein Makel, der sich - irgendwann einmal - negativ auswirken kann (auch wenn er es eigentlich nicht dürfte, da die Unschuldsvermutung de jure fortbesteht).


    Frankie

  • Also wäre ich "Gebranntmarkt" nach dem Motto "er hat was böses gemacht aber wir bestrafen ihn nicht" ?


    so hab ich mir das nicht vorgestellt :mad:
    Hab eine Reine Weste und das soll auch so bleiben :top:


    Weis ja nicht wie das ist, ob man den Herrn (Sorry) Die Dame einfach mal anrufen und nachfragen kann bzw. sollte?!
    Klingt doof ich weis...

    Geschäftsaufgabe zum 01.09.2012 wegen Todesfall.

  • So dramatisch wie Du es jetzt siehst ist es nicht.


    Ich würd jetzt mal nachsehen welcher § der StPO als Einstellungsgrund genannt wurde.


    Wenn keiner genannt wurde, könnte es sein daß die Polizei (der "anzeigende" Beamte ist Deiner Schilderung nach wohl eher nicht zu den Leistungsträgern seiner Zunft zu zählen) gar keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft gesandt hat, sondern eher den Sachverhalt mit der Bitte um Prüfung der Strafbarkeit. Bei der StA hat das ganze eher Erheiterung erzeugt und sie haben Dir dann formlos mitgeteilt, daß nichts Strafbares erkennbar ist, ohne auf die Defizite bei der Polizei zu verweisen.


    Und wenn § 153 genannt ist nachfragen (schriftlich), ob überhaupt was gespeichert ist. Könnte ja auch sein, daß die aktenführende Dienststelle erkannt hat, daß nicht jeder "Mist" über den was geschrieben wurde in die Akten muß. Kommt nicht gut, wenn der Datenschutzbeauftragte so "Kleinkram" findet, in dem der brave Staatsbürger kriminalisiert wird.


    Gruß


    Fran


  • Ja, die guten Herren in Grün (oder nun Blau). Hatte mal einen ähnlichen Fall von polizeilicher Umnebelung. Da habe ich eine Anzeige bekommen, weil mein Saisonfahrzeug (Nov-März) angeblich im öffentlichen Straßenverkehr mit abgelaufener HU stand. Nun, es war Nov und HU war fällig im Mai gleichen Jahres.
    Da musste ich tatsächlich erstmal den Herren Polizisten auf der Dienststelle ermitteln und mit der StvZO konfrontieren. Dieser kannte offenbar den Paragraphen für Saisonfahrzeuge nicht, nachdem diese abweichend von der üblichen Regelung im Monat der Wiederzulassung vorgestellt werden müssen. Wie sollte ich auch mit einem abgemeldeten Fahrzeug zum TÜV (obwohl es auch hier Ausnahmeregelungen gibt).
    Also Polizist aufgeklärt, Fax mit Widerspruch geschickt und das Verfahren wurde auch eingestellt. Frechheit ist es trotzdem, wenn ein Polizist einem einfach so mal eine Anzeige schreibt ohne jegliche Rechtsgrundlage und man dann noch selber um die Einstellung kämpfen muss...Zahlungsträger war nämlich schon dran (15,-€ wg. Ordnungswidrigkeit).


    Bye, Mike

  • Nunja, Glück gehabt, das der Beamte keine Ahnung hatte. Die Ordungswidrigkeit hast du trotzdem begangen, indem du dein Fahrzeug im öffentlichen Straßenland abgestellt hattest.


    DAS ist mit einem Saisonkennzeichen nämlich nicht gestattet und wird empfindlich geandet.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Das würde ja bedeuten, dass man mit Saisonkennzeichen nirgendwo parken darf?

    Original geschrieben von bernbayer:
    "Eine Kampagne in ZUsammenhang mit Guttenberg kann man der Bild-Zeitung nicht vorwerfen."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!