ZitatOriginal geschrieben von phonefux
Beim Übergabeeinschreiben gibt es ein anderes Problem: Wenn der Empfänger dieses nicht annimmt (im seriösen Geschäftsverkehr wiederum nicht zu erwarten) und auch nicht von der Post abholt, dann ist es erst gar nicht zugestellt. Eine Zustellungsfiktion gibt es da nicht.
Das sollte auch Bedacht werden das ein Übergabeeinschreiben Verweigert werden könnte.
Beim Einwurfeinschreiben gibt es auch einen Zustellungsbeleg, der kann über die Post Angefordert werden (kostete vor ca 15 Jahren ca 10 DM). Beim Übergabeeinschreiben kostete der Beleg nichts (Wenn der Rückschein nicht angekommen sein sollte).
Da ist auch oft die Unterschrift des Postbevollmächtigten drauf, weil dann nicht Unterschieden wird ob es ein Einwurfeinschreiben ist oder ein Übergabeeinschreiben beide werden gesammelt und kommen in einen "Behälter" Alle Einschreiben haben eine Sendungsnummer und können dadurch in einer Liste aufgelistet werden, dies Unterschreibt dert Postbevollmächtigte quasi auch für die Einwurfeinschreiben.
Man kann auch einen Brief von seinem Anwalt aufsetzen lassen und versenden lassen per Einwurfeinschreiben. Auch eine Beweiskraft. Und geht oft schneller als über den GV.
