Der allgemeine Fonic Thread

  • Was die Restguthaben betrifft, braucht es wohl ein höchstrichterliches Urteil.


    Das gibts doch schon seit bald Jahrzehnten und ist eigentlich auch allgemein bekannt. Es steht inzwischen auch explizit in § 64 Abs. 4 TKG und auch in den meisten AGBs (muss es möglicherweise, um den Kunden über seine Rechte aufzuklären).

  • Oder kleinschneiden/Stanzen. Achte darauf daß kein Grat verbeibt, der könnte zu Beschädigungen führen.

    Ich hatte mir mal so einen Stanzer gekauft. Es mit alten Simkarten versucht, aber bei keinen der 3 Versuche sah das Ergebnis toll oder wenigstens befriedigend aus.
    Entweder es wurde ein bisl vom goldenen "mit erwischt" oder es war "unförmig" das Ergebnis. Mir war auch so, dass nicht alle Karten gleich sind, wenn man sie mit dem Stanzer bearbeiten will. Ich denke ein scharfes Fußbodenmesser, die woran man die Klinge abbrechen kann, wäre zum schneiden besser.
    Nur die Karte aus 2010 ist m.M.n. zu alt. Ich denke nicht, dass die neuere Techniken kann und sei es nur LTE. Bei 5G würde ich mal meinen, kann sie nicht.
    Also lasse ich sie noch in dem alten Barrenhandy, brauche ich sie mal, wirds eine e-sim.

  • Wir reden von verschiedenen Sachen. hrgajek hat sich doch offensichtlich auf normales Guthaben bezogen. Ob es auch für geschenktes Guthaben gilt, ist in der Tat eine offene Frage, seit es im Gesetz generell als Restguthaben bezeichnet wird. Begründung bei der Neufassung des TKG 2021 war wie folgt (wobei das mit dem Formular inzwischen offenbar anders gesehn wird):

    Zitat

    Absatz 4 gibt die Regelung des Artikel 106 Absatz 6 Unterabsatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 wieder. Der Erstattungsanspruch des Kunden ergibt sich jedoch bereits aus einer nachvertraglichen Verpflichtung bzw. aus § 812 Absatz 1 Satz 2 BGB, da der vom Kunden geleistete Betrag dem Anbieter lediglich als Gegenleistung für von ihm erbrachte Leistungen zusteht. Mit der Auszahlung erfüllt der Anbieter mithin eine ihm obliegende Pflicht, deren Erfüllungsaufwand er von vornherein einkalkulieren muss und sich nicht gesondert vergüten lassen kann (vgl. OLG Schleswig, 2 U 2/11; auch BGH, III ZR 157/10). Der Erstattungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Vertrag vom Anbieter oder vom Kunden beendet wurde. Ist dem Anbieter eine Bankverbindung des Kunden bekannt, was insbesondere der Fall ist, wenn Aufladebeträge durch den Anbieter vom Konto des Kunden eingezogen wurden, ist er verpflichtet, das Restguthaben unaufgefordert zu erstatten. In anderen Fällen muss der Kunde das vom Anbieter bereitgestellte Formular zur Auszahlung von Prepaid-Restguthaben ausfüllen, um eine Erstattung zu ermöglichen.

  • wegen 230€ würde ich bestimmt keinen Anwalt beschäftigen

    Moto Edge 30 Neo + ESTKme/Eiotclub->Genion S, Lidl Connect XS,KM XS, Fonic, 2xGMX FP,Satellite

    Moto G5 (Android 8.1 Stock) + 9esim V0-> CallYa, Fonic, GMX FP

    FB6490+4G Systems GmbH & Co. KG W 1220 + CallYa JT XS

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    man kann nicht alles haben

  • xrw: Dieser Urteils Text ist interessant. Automatische Rückerstattung ohne Antrag, davon habe ich im realen Leben noch nie gehört.

    Hier jemand, der das schon erlebt hat? Bei welchem Anbieter?


    Es wäre die anständigste Lösung, - in der Tat. Aber macht das schon jemand?

  • Das macht mit Sicherheit KEIN Anbieter. Gründe sind teils berechtigt , aber meist vorgeschoben

    Wir haben kein Konto zur Auszahlung

    Uns fehlt eine Auszahlunsganweisung mit Bankverbindung

    Wir können nicht sicher sein das eine angegebene Bankverbindung noch stimmt
    Die Auszahlungsanfrage kam vom falschen Email-Postfach. usw.


    Ich habe jetzt 2 Monate gekämpft mit Fonic um 5,99 wegen einem Widerruf zu einer versehentlich gebuchten Option.
    Da wird Telefonica sicher nicht freiweillig GH erstatten. Die führen immer noch falsche Vorstände in den Emails. Nur als weiteres Beispiel für Mißstände

  • Habe eine alte Blau Prepaid gekündigt und um Auszahlung gebeten, Guthaben war knapp 8 Euro. Das war mal eine Simyo mit Freivolumen, welches nach Übernahme durch Blau kommentarlos gestrichen wurde. Dazu wollen die ein Formular zugesandt haben, also eingetütet und zur Post.


    Nun bekomme ich 32 Cent ausgezahlt, Begründung, Kulanzgutschriften werden nicht berücksichtigt. Das war also ein schlechtes Geschäft, mehr Porto als Auszahlung. Leider sieht man nirgends, um welche Art Guthaben es sich handelt, und Kulanzgutschriften hatte ich dort noch nie, höchstens ein Rest vom jahrzehntealten Startguthaben könnte es sein. Die 32 Cent stammen dann wohl von den regelmäßigen 1-cent Aufladungen.

    Galaxy A53, Magenta Prepaid, GMX Freephone, Ay Yildiz u.a.

  • ■ Man kann natürlich auch irgendwie die Anbieter verstehen, wenn hohes Start/Bonusguthaben gewährt wird dies nicht auszahlen zu wollen.;)


    Gerade hier im Forum ist das ja für einige ein Art Hobby sich nebenbei ein wenig Taschengeld von Mobilfunkanbietern auszahlen zu lassen, klar das sich die Anbieter durch sowas ausgenutzt fühlen.

    Ich mach deshalb bei sowas auch nicht mit.


    ■ Auf der anderen Seite sind das auch genau die Geister, die die Mobilfunkanbieter gerufen haben. Ist genauso wie mit der Flat, wo Anbieter sich wundern das die Leute es wörtlich nehmen.:/

    Irgendwelche Spielchen/ Ausreden der Anbieter oder Hinhaltetaktiken find ich aber genauso unschön.

    Ich find nen Anbieter besser der klar kommuniziert:

    ● Auszahlung von selbstgezahltem Geld möglich ( gesetzlich vorgeschrieben).

    Auszahlung von Start und Bonusguthaben nicht möglich. Das wäre ne klare Ansage, liesst man aber auch nirgends. Es wird von Anbieterseite versucht das Thema zu umschiffen, auszusitzen


    ●. Zum Thema Vetrauen, was Telefonica nach eigener Angabe sehr wichtig ist: wird durch sowas zerstört.


    》》》 das ist aber nen Thema das für alle Anbieter gilt, nicht nurn Telefonicathema !

    Hier in dem Markt wird aber konstruktive Kritik nicht gewertschätzt, oder eben von anderen gewisse angebliche Schwachstellen sofort ausgeschlachtet und versucht den Anbieter über die Presse zu diskritieren.:rolleyes:

    Der Markt gleicht eher einem Haifischbecken.

    Schöne Umgangsformen sind wohl was andres.

    So kommt es das Probleme nicht gelöst werden, sondern immer wieder verschoben werden. Wie gesagt, diese Diskussion gab es schon vor Jahren. Und in den nächsten Jahren wird sie vermutlich wieder kommen.

    Man könnte auch genauso draußen mit der Grasnarbe reden.

    Einmal editiert, zuletzt von gts ()

  • Dieser Urteils Text ist interessant. Automatische Rückerstattung ohne Antrag, davon habe ich im realen Leben noch nie gehört.


    Das ist kein Urteil, sondern die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf von 2021 (Bundestagsdrucksache 19/26108, Seite 295 f.) und damit erstmal deren Auffassung, wie die Regelung genauer zu verstehn ist. Es ist aber nachvollziehbar, weil die Herausgabe nach § 812 BGB eine Pflicht ist, die normalerweise ohne Weiteres zu erfüllen ist (und so weit, dass der hier anwendbar ist, ist das rechtlich geklärt):

    Zitat
    Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.


    Bevor es eine speziellere Regelung gegeben hat, war damit auch ziemlich klar, dass es kein Bonusguthaben betrifft, weil es da keine Leistung des Kunden in entsprechendem Wert gibt. Startguthaben ist weniger eindeutig; das sieht ja sogar Congstar manchmal ein, dass der Kaufpreis zurückerstatten ist, wenn sie die Aktivierung verweigern.


    (Für unverlangt zugesendete Ware von Unternehmen an Verbraucher gilt das nicht (§ 241a BGB).)


    PS: Die Auszahlung von Guthaben exklusiv Start- und Bonusguthaben steht meistens schon explizit in den AGB. Vermutlich deshalb, weil der BGH Klauseln für unwirksam hält, die sonst irgendwie das Gegenteil suggerieren könnten. Z.B. aktuell bei Fonic:

    Zitat

    Der Kunde kann sich auf Antrag (in Textform) das von ihm auf das Guthabenkonto übertragene und noch vorhandene Guthaben bei Beendigung des Vertrages auf das von ihm benannte Bankkonto auszahlen lassen. Ausgenommen hiervon sind von Telefónica Germany zur Verfügung gestellte Guthaben, wie z.B. Startguthaben und Prämien. Ein bei Beendigung des Vertrages bestehender negativer Saldo auf dem Guthabenkonto wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

    Einmal editiert, zuletzt von xrw ()

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