Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB kann die Baubehörde eine schriftliche Verpflichtung zum Rückbau nach Aufgabe der Nutzung und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.
Das ist aber keine bundeseinheitliche Pflicht ob und wie streng das verlangt wird, hängt vom Bundesland, der Kommune und der Lage ab.
Da es in diesem Fall wohl Pflicht war, hätte die Baugenehmigung nie erteilt werden dürfen. Hier sind also sowohl das Landratsamt als auch ATC nicht unschuldig.