[...]Aber andere Provider haben eben schon Gerichtsverfahren hinter sich und der Tenor war eben einheitlich, das das Startguthaben eine mit dem Starterpaket gekauftes Guthaben ist und somit für alle Dienstleistungen in der Preisliste ( also auch für die Opt.In.Gebühren) genutzt werden können muss.
Wie gesagt....kaufland mobil ist noch relativ neu....aber auch Kaufland wird irgendwann genau dies von einem Gericht gesagt bekommen und es ist eigentlich schade, das man es darauf ankommen lassen will bei Kaufland....anstatt sich da anzupassen und das gekaufte Startguthaben eben auch für die Opt.In.Gebühr zuzulassen ohne das es erst ein Richter bescheinigen muss.
[...]
Um nochmal auf sachlicher Ebene auf die bereits mehrfach genannte These zurückzukommen:
Ich habe versucht, diese Gerichtsurteile, die sich nach der obigen Aussage zufolge explizit auf Startguthaben beziehen sollen, zu recherchieren.
Gefunden habe ich wie bereits in einem meiner jüngsten Beiträge angedeutet lediglich die üblichen, teils in die Jahre gekommenen Entscheidungen, die sich konkret auf
- Die Gültigkeit von Prepaid-Guthaben an sich (Es darf grds. nicht verfallen)
- Den Anspruch auf Auszahlung/monetäre Erstattung von kundenseitig aufgeladenem/eingezahltem Guthaben (vergleichbar mit der gesetzl. Gültigkeit von Gutscheinen bzw. Verjährungsfrist von diesbezüglichen Ansprüchen nach Ablauf von drei Jahren)
- Der Untersagung von unverhältnismäßigen Bedingungen, die an eine Guthabenauszahlung seitens der Provider zwingend geknüpft wurden (z.B. verpflichtende Einsendung von SIM-Karten bzw. SIM-Karten-Pfand / Nachweis der Aufladungen mit Belegen o.ä.)
bezogen haben. (Im Übrigen waren dies alles Aspekte, in denen Provider zunächst willkürlich sowie zu Ungunsten von Verbrauchern agiert haben.)
Eine rechtskräftige Entscheidung, wie mit einem beim Kauf inkludierten Startguthaben umgegangen werden darf bzw. ob / inwieweit eine Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung vertretbar ist, habe ich leider nicht gefunden.
Wenn es hierzu einen sog. Präzenzfall gäbe, würde es ein Gericht im Falle von Kaufland Mobil nämlich überhaupt nicht für nötig erachten, hier (nochmals) eine Klärung herbeizuführen, da es in dem Fall bereits eine gültige Rechtssprechung gäbe, worauf zu verweisen ist.
In meinem geschilderten Fall - und in manch weiteren (vergangenen bzw. zukünftigen) Fällen - ist es allerdings essentiell, für die Kommunikation mit Kaufland Mobil einen belastbaren Beleg liefern zu können, damit eine weitere Auseinandersetzung möglichst zielführend für unseren Bedarf verläuft statt in weiteren willkürlichen Verhandlungen (wer hat wieviel "Kauf-Guthaben" auf dem Konto und wem wird ab einer gewissen Summe, die sich den exorbitanten 6,82 Euro nähern, das Opt-In nach Absegnung durch Vorgesetzte gewährt...) zu münden.
So ist die bloße Nennung, dass es da wohl Urteile gäbe, im aktuellen Kontext für mich (und ggf. für andere) leider völlig nutzlos - schade!
Und das sage ich bewusst ohne einer Wertung (von Personen, die ich nicht kenne), da ich dies zum einen v.a. im Rahmen einer Online-Kommunikation für grds. angebracht halte und zum anderen Chickolinos teils außergewöhnlich umfangreiche Schilderungen seiner Alltagserfahrungen und des damit verbundenen Wissens für die Belange eines solchen Forums hier als Bereicherung wahrnehme.
Sollten also jemand zu einer bereits erfolgten rechtlichen Klärung zum Umgang mit Startguthaben belastbare, d.h. für die Auseinandersetzung mit Kaufland Mobil geeignete Quellen finden, bitte her damit!
BTW: Dies ist das erste Mal seit langer Zeit, dass ein Anbieter bei dem Versuch, eine Portierung zu beauftragen, sich in dieser Manier so überraschend bzw. zum Nachteil der Kundschaft querstellt. Von anderen, auch Discountern habe ich sowas noch nicht erlebt.