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21.03.2012 20:54 |
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uwm
 Guru
Registriert seit: 06/2002
Beiträge: 3393
Threadersteller
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Rechtliche Frage : Anspruch auf SIM-Lock Entsperrung nach 2 Jahren oder nicht ?
Guten Abend,
leider weiß Tante google da auch nichts gescheites zu.
Meine Frage : Besteht rechtlich ein Anspruch darauf, ein per SIM-Lock gesperrtes Handy nach 2 Jahren entsperrt zu bekommen vom Betreiber ?
Ist der Satz" kann nach 2 Jahren ... entsperrt werden" auf der Verpackung eine zugesicherte Eigenschaft, besteht gesetzlich ein grundsätzlicher Anspruch auf Freischaltung nach 2 Jahren oder nicht?
Oder auch : Ist ein Händler verpflichtet, sich bei einem SIM-Lock Gerät nach 2 Jahren um die Entsperrung zu kümmern, wenn der Kunde das wünscht ?
Eigentlich würde ich ja sagen Nein, das Handy funktioniert ja problemlos mit der mitgelieferten Karte und hat somit keinen Mangel der eine kostenlose Reparatur oder Wandlung begründen würde, funktionieren tut es auch mit Lock, man kann ja schließlich telefonieren etc.
Kann mir jemand das mal näher erläutern bzw. die rechtliche Seite erläutern ?
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21.03.2012 21:12 |
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Sliders
 Inventar
Registriert seit: 07/2007
Beiträge: 8228
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Ich würde sagen:
1) ein Anspruch auf Entsperrung besteht schon, weil es auch so vereinbart wurde.
2) ein Anspruch, dass der Händler es entsperren muss, besteht meines Erachtens nicht. Der Händler steht für nur 2 Jahre dafür gerade, wenn was passiert, also ein Mangel, aber nicht um eine anderweitige Leistung, außer etwas anderes wurde explizit vereinbart.
Die Frage ist auch: wann hat sich der Kunde gemeldet? Innerhalb der 2 Jahre oder nachher?
[Was mich wundert: wo liegt das Problem, zu entsperren? Ist doch eine 5-minütige Sache? Oder gab es einen Vorfall,wo das nicht ging?]
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21.03.2012 21:31 |
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uwm
 Guru
Registriert seit: 06/2002
Beiträge: 3393
Threadersteller
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Samsung S5230 (Star). Entsperrcode angefordert, nach Anleitung fremde SIM eingelegt, dann sollte ein Eingabefenster erscheinen, in dem man den Entsperrcode eingeben kann. Sim wurde mit "Karte nicht gültig" abgelehnt, keine Möglichkeit einen Code einzugeben.
Handy wurde nicht bei uns erworben, ich bin der Meinung, die Kundin muß sich jetzt an ihren verkaufenden Händler wenden wegen Gewährleistung - einschicken, Umtauch, was auch immer.
Das hat die Dame aber nicht eingesehen, da über der Tür der Name des Netzbetreibers steht, von dem das Prepaid Paket stammt, sollten wir uns gefälligst darum kümmern.
Was mich zu der grundsätzlichen Frage treibt : Hat der Kunde einen Anspruch auf die Entsperrung, oder ist das eine freiwillige "kann, muß aber nicht sein" Leistung ?
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21.03.2012 21:36 |
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Dauerposter
 User ist gesperrt
Registriert seit: 01/2004
Beiträge: 7847
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Du vermischt den Sachverhalt.
Wer soll denn nun der Anspruchsgegner sein? Der Provider oder der Händler? Oder ist der Provider zugleich auch der Verkäufer des Telefons?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Simlockbeseitigung gibt es leider nicht. Wenn ein solcher Anspruch besteht, dann aus Vertrag.
M.E. ist die Sache auch kein Fall der Sachmangelhaftung. Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist ein simlockgesperrtes ja gerade nicht mangelhaft, sofern auf diese Einschränkung hingewiesen wird (was zumindest zu 99% der Fall ist, wenn der Provider auch der Verkäufer ist). Damit liegt kein Sachmangel vor, die Mängelrechte sind nicht eröffnet. Was zwei Jahre nach Gefahrübergang dann nicht so ist, wie es sein soll, ist dafür grds. nicht relevant.
Ich würde den Anspruch auf Entsperrung des Geräts als kaufvertragliche Nebenleistungspflicht des Verkäufers ansehen, sofern dieser mit der Befreiungsmöglichkeit auch geworben hat.
Verjährung sollte unproblematisch sein, da eben nicht die kurze Verjährungsfrist für Mängel greift und der Anspruch auf Entsperrung i.d.R. auch erst zwei Jahre nach dem Kauf fällig wird.
EDIT: Dass fremde SIM die SIM-Karte eines anderen Providers und nicht die einer anderen Person vom gleichen Provider meint, ist dir bestimmt klar? 
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21.03.2012 21:50 |
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Sliders
 Inventar
Registriert seit: 07/2007
Beiträge: 8228
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Kann es sein, dass zig mal der falsche Entsperrcode eingeben wurden ist und dann nichts mehr möglich ist?
Also, ich würde das auch als Nebenleistung sehen, also gegen Entgelt. Aber vorher bitte mit der Kundin das diskutieren. Wenn es eine Sache von 5 Minuten ist (also wenn ein Techniker das direkt flashen kann), dann macht es einfach und gebt es ihr, dann habt ihr Ruhe. Sowas kommt im Leben nur einmal vor.
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21.03.2012 22:02 |
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uwm
 Guru
Registriert seit: 06/2002
Beiträge: 3393
Threadersteller
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Es handelt sich um ein Xtra Pac. Gekauft bei einemElektrofachmarkt, und weil bei uns das große T über der Tür steht, meinte die Dame, als "die T" solle ich mich gefälligst darum kümmern.
Ich hatte das Thema leider schon öfter bei meinem vorherigen Arbeitgeber, das sich bestimmte Geräte partout nicht entsperren lassen wollten, und der Reparaturservice Dienstleister hat sich grundsätzlich für nicht zuständig erklärt.
Ich wollte jetzt für mich und das nächste mal einfach den rechtlichen Hintergrund wissen, ob der Kunde jetzt tatsächlich darauf bestehen kann, das sich ein Gerät nach 2 Jahren entsperren läßt oder ich im Zweifelsfall darauf hinweisen kann, das eine Anspruch auf Entsperrung eben nicht besteht und es sich hier um eine rein freiwillige Leistung handelt ...
Wenn die Kiste woanders gekauft wurde, bin ich raus, klar ... aber wenn der nächste aufschlägt, dem ich das Handy früher mal verkauft habe und ich wieder vor dem Problem stehe, kann ich mich dann im Eskalationsfall darauf berufen, das der Kunde den Anspruch auf Entsperrung gar nicht hat oder nicht ?
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21.03.2012 22:17 |
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Sliders
 Inventar
Registriert seit: 07/2007
Beiträge: 8228
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Was soll bitte schön im Eskalationsfall passieren? Der letzte Schritt des Kunden ist ein verärgertes Gesicht, mehr auch nicht. Er wird damit nicht mal zum Anwalt gehen. Und auch wenn er zum Anwalt geht, müsste er beweisen, dass die Leistung auch konkret so vereinbart wurde (also auch wenn er bei dir gekauft hat). Und das steht nirgendswo explizit. Und erst Recht nicht nach 2 Jahren. Schließlich hat man keinen Lebensvetrag abgeschlossen.
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21.03.2012 22:21 |
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Dauerposter
 User ist gesperrt
Registriert seit: 01/2004
Beiträge: 7847
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Was sagt denn der Fachhändlervertrag zu dieser Thematik?
Ein Käufer kann die Freischaltung verlangen, sofern der Verkäufer dies zum Gegenstand des Kaufvertrags gemacht hat. Sei es durch eine ausdrückliche Erwähnung, oder sei es in sonstiger dem Verkäufer zurechenbarer Weise (Aufdruck auf der Verpackung, Angaben auf Werbematerialien des Providers, die der Verkäufer nutzt).
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21.03.2012 22:30 |
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uwm
 Guru
Registriert seit: 06/2002
Beiträge: 3393
Threadersteller
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Danke euch.
Jetzt habe ich es auch.
Für mich ist es nunmal einfacher, wenn ich bei einem aufgebrachten Kunden freundlich, aber bestimmt darauf hinweisen kann, das ein rechtlicher Anspruch nicht begründet ist, ich aber aus reiner Kulanz alles tun werde, um ihm troztdem zu helfen.
Viele Kunden beruhigen sich dann erstaunlich schnell.
Und das ist es ja, was ich erreichen will.
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23.03.2012 13:54 |
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morsum
 Guru
Registriert seit: 08/2002
Beiträge: 3718
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Ich hatte das gleiche Problem mit einem Xtra Nokia. Nach ungemütlichen und vor allem erfolglosen Besprechungen mit einem T-Punkt Mitarbeiter kümmerte sich (nach Anforderung) der Filialleiter freundlich um mein Anliegen. Ein kostenloses Einsenden des Handys brachte mir nach 10 Tagen Wartezeit ein Simlock freies Xtra Handy.
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23.03.2012 18:18 |
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malinfo
 Profi
Registriert seit: 10/2005
Beiträge: 759
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darf ich in dem zusammenhang mal eine andere, aber sozusagen verwandte frage stellen ?
wir besitzen u.a. ein billig-handy mit sim-lock aus einem prepaid-paket (das handy gibt's auch ohne vertrag und simlock ab ca. 25.- teuros zu kaufen). Wenn man bei einem handy mit simlock vor ablauf von zwei jahren den simlock aufheben lassen will, dann wollen die anbieter dafür ja üblicherweise IIRC 200.- teuros in den ersten zwölf monaten und immer noch 100.- teuros in den zweiten zwölf monaten. D.h. aus einem 25-teuro-handy würde dadurch ein 200- bzw. 100-teuro-handy.
Ist eine solche simlock-entsperrgebühr, die meilenweit über dem verkaufspreis eines freien handys liegt, denn überhaupt statthaft oder geht das nicht schon eher in richtung unangemessene benachteiligung des kunden (agb-gesetz) bzw. wäre das evtl. sogar als wucher zu werten ?
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vielen dank für alle hilfreichen antworten
Der teuro ist tot, es lebe die neue alte DM. Wetten auf 10-jahres-sicht werden angenommen (gibt's da eigentlich internet-wettanbieter für?).
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23.03.2012 19:11 |
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Boris1968
 Profi
Registriert seit: 11/2009
Beiträge: 591
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Also in Deutschland ist Vertragsfreiheit. Wenn Du ein Handy zu den Konditionen mit Lock kaufst, gibst Du eine entsprechende Willenserklärung ab. Du mußst das ja nicht. Einen Verstoß wegen Wuchers oder Ausnutzung einer Notlage sehe ich ebenfalls nicht, demnach halte ich dies generell für zulässig.
Gruß Boris
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30.03.2012 16:51 |
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stefan3
 Junior Profi
Registriert seit: 05/2010
Beiträge: 332
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Gab es nicht mal Urteile, in denen ein Rechtsanspruch auf Entsperrung nach 24 Monaten bestätigt wurde?
Ich kann mich jetzt nicht mehr genau an den Zusammenhang entsinnen, es hing aber damit zusammen, dass in Deutschland in der Regel, bis auf wenige Ausnahmen, feste Vertragslaufzeiten von mehr als 24 Monaten für Verbraucher nicht einklagbar sind.
Deswegen gibts es ja immer diese 24+12 Monatsverträge im Handybereich, 36 Monate oder noch länger bietet schon lange keiner mehr an, weil der Privatkunde nach 24 Monaten trotzdem raus kommt, auch wenn er Subvention "für länger" bekommen hat. Irgendwie wurde das im Rahmen der BGB-Reform vor ein paar Jahren so geregelt.
In diesem Zusammenhang wurde dann argumentiert, dass ein SIM-Lock ja eine Vertragsbindung an die Karte darstellt.
Genauso wie Karten aus Lock-Paketen in den ersten 24 Monaten nicht abgeschaltet werden, auch wenn sie niemals geladen werden. Man könnte dann ja den Vertrag samt Gerät nicht mehr nutzen.
Wenn ich Lust habe, suche ich mal die Aktenzeichen.
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30.03.2012 21:29 |
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sogar
 Junior Guru
Registriert seit: 07/2003
Beiträge: 2022
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Mal was zur grundsätzlichen Klarstellung: Vertragsfreiheit heisst nicht, dass alles erlaubt ist. Wie erst kürzlich die Entscheidung zu Rücklastschriftentgelten zeigt. Der SIM Lock ist eine Sache von AGB und in diesen stehen bei den meisten Unternehmen Sachen drin, die zum Nachteil des Kunden sind. Wo jedoch kein Kläger vor Gericht gezogen, da...
Wie auch Tchibo zeigt, ist ein SIM Lock nicht immer auf 2 Jahre ausgelegt. Wie hier zum Teil gefragt, hat die Kundin, die in einen T... Geschäft geht, durchaus das Recht, dass sich diese Mitarbeiter darum kümmern, wie sie den SIM Lock los wird. Die Geschäfte sind ja das gleiche wie die juristische Person T. Wie ein verlängerter Arm zu betrachten.
Urteile kenne ich derzeit auch keine, soll aber nicht heissen, dass es diese nicht gibt. Wichtig ist jedoch, hier zu unterscheiden, ob es sich um ein Prepaidpaket oder um einen Laufzeitvertrag handelt. Die Urteile bzgl. SIM Lock aufheben gehen meist in Richtung vorzeitige unberechtigte Entfernung und betreffen das Strafrecht.
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30.03.2012 21:47 |
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Dauerposter
 User ist gesperrt
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Beiträge: 7847
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Zitat: Original geschrieben von sogar
Wie hier zum Teil gefragt, hat die Kundin, die in einen T... Geschäft geht, durchaus das Recht, dass sich diese Mitarbeiter darum kümmern, wie sie den SIM Lock los wird. Die Geschäfte sind ja das gleiche wie die juristische Person T. Wie ein verlängerter Arm zu betrachten.
Du solltest genauer lesen.
Erstens war hier die Rede von einem Xtra-Bundle, gekauft in einem Elektrofachmarkt (Verkäufer also ungleich T.). Der TE schreibt zudem nur, dass er über seiner Tür einen T-Schriftzug hat.
Selbst wenn er denn ein T-Shop sein sollte, hieße diese nicht, dass es sich um ein und dieselbe juristische Person handelt. Es gibt etliche T-Shops, die von Partnerunternehmen geführt werden. Die T-eigenen Shops sind in die Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH ausgegliedert, und stellen damit eine andere juristische Person als die Telekom Deutschland GmbH dar.
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